Hoteliers und Co. müssen sich vor Haftungsrisiken schützen Hoteliers und Co. müssen sich vor Haftungsrisiken schützen

Hoteliers und Co. müssen sich vor Haftungsrisiken schützen

Hotellerie

Eigentümer und Führungsorgane in Hotellerie, Gastronomie und MICE müssen Tag für Tag Entscheidungen zur kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Entwicklung treffen, zur Personalführung, zu steuerlichen und rechtlichen Themen. Gerade jetzt, in der aktuellen Corona-Krise, müssen sie Entscheidungen unter Unsicherheit treffen, um ihr Unternehmen durch die Pandemie und darüber hinaus zu führen. Unsicherheit, wann und wie die Krise endet, aber vor allem vorrangig im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen zur Krisenbewältigung. Fehler können zu weitreichenden Haftungsrisiken führen. Diese lassen sich aber durch professionelle Risikoanalysen und gute Beratung verhindern.

Hoteliers und Gastronomen stecken tief in ihrer Tagesarbeit. Zimmerkontingente und Speisen müssen kalkuliert, Materialien eingekauft und Mitarbeiter geführt werden. Da bleiben andere Fragen hin und wieder auf der Strecke – doch leider betrifft dies auch sehr wichtige Bereiche, etwa die persönliche Haftung des Unternehmers. Und auch angestellte Führungskräfte, etwas Geschäftsleiter mittelständischer gastgewerblicher Unternehmen und größerer Tagungsbetriebe, müssen viele Entscheidungen treffen. Es stehen so gut wie jeden Tag Fragen zur Unternehmensstrategie im Raum, zur kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Entwicklung, zur Personalführung, zu steuerlichen und rechtlichen Themen und, und, und – schließlich muss der Betrieb operativ erfolgreich geführt werden. Da kann es im Eifer des Gefechts durchaus einmal vorkommen, dass nicht genügend Zeit bleibt, um jeden Schritt eingehend zu überdenken. Fehler sind deshalb kaum zu vermeiden.

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Das Problem: Solche Fehler können wirklich eine große Gefahr darstellen. Denn auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, wie sie ja durchaus als Rechtsform in Hotellerie und Gastronomie üblich ist, und Arbeitnehmer in Führungspositionen unterliegen Haftungsrisiken, die nicht nur teuer, sondern im Zweifel auch strafrechtlich relevant sein können. Selbst Gesellschafter-Geschäftsführer einer haftungsbeschränkten GmbH sind nicht vor Haftungsrisiken geschützt, auch wenn diese Legende landläufig herrscht. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der GmbH-Gesellschafter derart Einfluss auf die Gesellschaft nimmt, dass dies zur Zahlungsunfähigkeit führt, etwa durch Entnahmen oder durch übermäßig riskante Geschäfte. Dann ist er der Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit dem Gesellschaftsvermögen nicht nachgekommen. 

Dies ist in § 43 GmbH-Gesetz eindeutig geregelt: „Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden“, heißt es in dem Gesetz – und bedeutet, dass selbst Gesellschafter-Geschäftsführer mit ihrem Privatvermögen in Anspruch genommen werden können, wenn sie einen allzu laxen Umgang mit bestimmten Pflichten vorweisen. Gesellschafter-Geschäftsführer können sich in der Doppelfunktion nicht auf die lediglich für die Gesellschaft geltende beschränkte Haftung nach § 13 GmbHG berufen.

Ein nicht alltägliches, aber aufgrund seiner Härte eindrucksvolles Beispiel ist des Vorstands, der schon vor einigen Jahren zu Schadensersatz in Höhe von 15 Millionen Euro verurteilt worden ist, weil er sich der Pflichtverletzung hinsichtlich der Compliance im Rahmen einer Korruptionsaffäre schuldig gemacht hatte. Das mag in dieser Schärfe auf die allermeisten Eigentümer und Führungsorgane in Hotellerie, Gastronomie und MICE nicht zukommen. Aber trotz sorgfältig dokumentierter Vorgänge ist eine Haftung rechtlich niemals gänzlich ausgeschlossen – besonders aufgrund fahrlässig herbeigeführter Ereignisse, ob persönlich oder durch Dritte verursacht. 

Einen umfassenden Schutz gegen solche Probleme kann es nicht geben. Es gehört zum unternehmerischen Risiko dazu, pro und contra professionell abzuwägen und auch mit den Konsequenzen umgehen zu können. Aber Hoteliers und Gastronomen können durch professionelle Strukturen dafür sorgen, dass ihre Haftungsrisiken reduziert werden. Das gelingt vor allem dadurch, dass wirklich wesentliche Entscheidungen immer hinsichtlich ihrer rechtlichen, steuerlichen und kaufmännischen Tragfähigkeit mit den entsprechenden Beratern diskutiert und gegebenenfalls überdacht und angepasst werden. Im Rahmen des betrieblichen Risikomanagements sind genaue Analysen aller möglichen Szenarien bei wichtigen Tätigkeiten sozusagen verpflichtend. Denn wer genau weiß, was auf das Unternehmen zukommen kann, kann aus diesen Erkenntnissen die richtigen Entscheidungen ableiten. Und damit wiederum weist er nach, dass er der Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit dem Gesellschaftsvermögen nachgekommen ist. Das ist einer der maßgeblichen Punkte, die eigene Haftung zu begrenzen.

Im Fokus steht also, Entscheidungsprozesse sinnvoll und professionell zu strukturieren und durch einen weitblickenden Umgang mit potenziellen Haftungsfallen die persönliche Inanspruchnahme zu vermeiden. Im Austausch mit einem vertrauten Berater gelingt dies am besten. Er kann eine fachkundige zweite Meinung liefern und geschäftliche Vorgänge absichern.

Über den Autor

Dirk Hermanns ist mit der Marke ihrhotelrecht.de Rechtsanwalt für alle rechtlichen Fragen im Wirtschaftsrecht, die sich im Rahmen des Betriebs eines Hotels oder MICE-Unternehmens stellen. Neben dem Vertragsrecht und dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) berät Dirk Hermanns gastgewerbliche Unternehmer im Allgemeinen Handels- und Gesellschaftsrecht, im Organhaftungsrecht und im gesamten Immobilienrecht. Zugleich kann er als Partner der Wirtschaftskanzlei „Kanzlei für Steuern und Recht Bielefeld“ auf ein gewachsenes Netzwerk aus Steuerberatern und Rechtsanwälten zugreifen. Weitere Informationen unter www.ihrhotelrecht.de


Bildquelle: Canva


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