Vorsicht beim Berliner Testament Vorsicht beim Berliner Testament

Hoteliers und Co.: Vorsicht beim Berliner Testament

Gastronomie Hotellerie

Das Berliner Testament als Instrument zur gegenseitigen Erbeinsetzung ergibt durchaus Sinn, damit nach dem des zuerst versterbenden Ehegatten der Überlebende Alleinerbe wird.

Das kann eine sinnvolle Regelung zur Vermögenssicherung sein, auch bei Unternehmern. Aber es sind einige steuerliche Details zu beachten.

Hoteliers, Gastronomen und MICE-Unternehmer suchen jederzeit Wege, ihr Vermögen zu schützen. Dafür kümmern sie sich beispielsweise vielfach schon frühzeitig um die Notfallvorsorge und gestalten die Vermögensübertragung für den Fall, dass ihnen plötzlich und unerwartet etwas passiert. Viele Unternehmer entscheiden sich daher zur Absicherung für das gemeinschaftliche Testament für Ehe- und Lebenspartner: Im Ehegattentestament können gemeinsame Verfügungen getroffen werden, beispielsweise zur finanziellen Absicherung des länger lebenden Partners. Eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments stellt das Berliner Testament dar. Zweck ist es sicherzustellen, dass dem überlebenden Ehepartner der Nachlass des verstorbenen Ehepartners alleine zufällt und die Kinder, sofern vorhanden, zunächst von der Erbfolge ausgeschlossen werden. 

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Damit soll auf der einen Seite der überlebende Ehegatte umfassend durch das Vermögen abgesichert werden, während die Kinder nach dem Tod des zweiten Ehegattens erben. Zudem geht es darum, das Unternehmensvermögen zusammenzuhalten und insbesondere bei minderjährigen Kindern nicht zu zersplittern und damit gesellschaftsrechtliche Schwierigkeiten auszulösen. Denn Minderjährige können die Gesellschafterrechte und -pflichten nicht wahrnehmen, sodass die Führung des Unternehmens verkompliziert wird. Das bedeutet, dass ein Berliner Testament sich nur sehr eingeschränkt zur strategischen Gestaltung der Unternehmens- und Vermögensnachfolge eignet – aber eben dennoch im Sinne der Notfallvorsorge gerade bei Hoteliers, Gastronomen und MICE-Unternehmern in der ersten Lebenshälfte einen eigenen Wert entwickelt.

Wichtig ist, alle steuerlichen Implikationen des Berliner Testaments genau im Blick zu behalten. Was unter dem Aspekt der Absicherung des länger lebenden Ehepartners sinnvoll ist, erscheint – jedenfalls bei etwas größeren Vermögen – aus steuerlicher Sicht oft suboptimal: Erbschaftsteuerfreibeträge der Kinder (immerhin 400.000 Euro je Kind) werden verschenkt und durch die Vermögenskonzentration beim überlebenden Ehegatten erhöht sich die Steuerprogression bei dessen Erbfall. Dadurch wird das Vermögen des zuerst versterbenden Ehegatten letztlich doppelt besteuert.

Diese steuerlichen Nachteile können aber durch besondere Gestaltungen des Berliner Testaments umgangen werden. So kann es sich beispielsweise anbieten, zu Gunsten der Kinder bereits nach dem ersten Erbfall, also aus dem Vermögen des zuerst versterbenden Elternteils, letztwillige Zuwendungen anzuordnen, um auf diese Weise die Gesamtsteuerbelastung der Familie wirksam zu reduzieren. Das kann durch die Anordnung von Vermächtnissen (also schuldrechtlichen Leistungsansprüchen), mit denen der überlebende Ehegatte als Alleinerbe beschwert wird, erreicht werden. Mit einem Vermächtnis nimmt der Erblasser einen Teil aus dem Nachlass heraus, den ein Mensch bekommen soll, ohne ihn als Erbe einzusetzen (§ 1939 BGB). Der Vermächtnisnehmer wird nicht automatisch mit dem Erbfall Eigentümer, er kann nur das Vermachte von den Erben verlangen.

In steuerlicher Hinsicht ergibt sich daraus ein in doppelter Hinsicht positiver Effekt: Zum einen werden durch die Vermächtnisse die erbschaftsteuerlichen Freibeträge nach dem erstversterbenden Elternteil (ganz oder teilweise) ausgenutzt. Zum anderen wird gleichzeitig das auf den überlebenden Ehegatten übergehende Nachlassvermögen reduziert, sodass das bei seinem Tod an die Kinder zu vererbende Vermögen ebenfalls entsprechend geringer ausfällt, mit der Folge dass sich gegebenenfalls auch im zweiten Erbfall ein Steuervorteil ergibt.

Es ergibt also Sinn, steuerliche Aspekte auch im Rahmen des Notfallmanagements genau zu planen und frühzeitig Strukturen für einen optimalen Vermögensübergang auch in einem Krisenszenario zu schaffen. Die Möglichkeiten sind vorhanden, den Vermögensschutz des Berliner Testaments auch auf steuerlicher Seite zu gestalten und somit die Familie doppelt abzusichern, wenn es zum Äußersten kommt.

Über den Autor

Dr. Christopher Riedel ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht und praktiziert in eigener Kanzlei in Düsseldorf. Er berät Unternehmer und Privatpersonen bei allen Fragen rund um die Gestaltung und steuerliche Optimierung der Unternehmens- und Vermögensnachfolge (auch mit grenzüberschreitendem Bezug) und kombiniert seine etablierte Expertise und Erfahrung aus den Rechtsgebieten Steuerrecht, Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht sowie Erbrecht und Gesellschaftsrecht für die beste Lösung im Sinne des Mandanten. Weitere Informationen: www.christopherriedel.de


Bildquelle: Canva


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