Auslandsvermögen

Hoteliers mit Auslandsvermögen: Planung mit Augenmaß notwendig

Gastronomie Hotellerie

Erfolgreiche Unternehmer in Hotellerie, Gastronomie und MICE haben nicht selten im Laufe ihrer unternehmerischen Karriere erhebliche Vermögen erwirtschaftet.

Gerade auch in den vergangenen Jahren, in denen ebenfalls in dieser Branche hohe Gewinne zu verdienen waren, konnten viele Unternehmer ihr Privatvermögen aus den Erträgen des Betriebs deutlich ausbauen. Das gilt genauso für viele gute Phasen in der Vergangenheit, sodass vor allem die ältere Unternehmergeneration oftmals über überdurchschnittliches Privatvermögen verfügt.

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Um dies einmal in Zahlen zu verdeutlichen: Schätzungen des Deutschen Instituts für Altersvorsorge gehen davon aus, dass von 2015 bis 2024 insgesamt rund 3,1 Billionen Euro vererbt werden. Zum Abgleich: 2017 wurde in Deutschland ein Vermögen von insgesamt etwa 97 Milliarden Euro vererbt und verschenkt. Unternehmer aus Hotellerie, Gastronomie und MICE tragen dazu ihren Teil bei.

Interessant daran: Oft ist ein spürbarer Teil der Vermögen im Ausland angelegt. Die Bürger keines anderen Landes haben so hohe Auslandsvermögen wie die Deutschen. Daten der Deutschen Bundesbank ergeben, dass sich diese Vermögenswerte auf zwei Billionen Euro netto belaufen. Das kann die Ferienimmobilie am Mittelmeer sein, die Unternehmensbeteiligung im Ausland oder die Bankverbindung bzw. das Wertpapierdepot in einer für ihre starke und erfolgreiche Finanzindustrie bekannte Destination.

Dabei geht es in keiner Weise um die früher vielfach praktizierte Vermeidung von Kapitalertragsteuer durch ausländische Geldanlagen, gewiss nicht. Vielmehr sollen dadurch Risiken und Chancen international diversifiziert werden, weitere starke Währungen kommen ins Portfolio, und Vermögende erlangen eine gewisse Unabhängigkeit von politischen Entwicklungen in Deutschland und je nach Streuung vielleicht auch von der Europäischen Union.

Das kann aber komplexe steuerliche Fragen mit sich bringen. So führt diese internationale Allokation zu besonderen Herausforderungen bei der Vermögensnachfolge, beispielsweise hinsichtlich der doppelten Besteuerung im Erb- beziehungsweise Schenkungsfall. Die Doppelbesteuerung besagt zunächst nichts anderes, als dass ein Vermögenswert innerhalb eines identischen Zeitraums in der Regel in zwei Jurisdiktionen (also Deutschland und ein weiterer Staat) einer gleichartigen Besteuerung unterliegt. Diese doppelte Besteuerung soll zwar durch das sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen verhindert werden, in deren Rahmen bereits geleistete Zahlungen im anderen Staat angerechnet werden. Aber Deutschland hat bisher nur mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, Schweiz und den USA ein Doppelbesteuerungsabkommen für Zwecke der Erbschaftsteuer (ErbSt-DBA) geschlossen.

Existiert kein Doppelbesteuerungsabkommen, so kann die Doppelbesteuerung unter Umständen nach den nationalen Regeln der betreffenden Staaten dennoch vermieden werden. Im deutschen Recht erfolgt die Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Anrechnung unter den Voraussetzungen des § 21 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz.

Dies ist ein zentrales Instrument. § 21 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz besagt, dass bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht auf Antrag die auf den Auslandserwerb entfallende deutsche Erbschaftsteuer um den anrechnungsfähigen Betrag der ausländischen Steuer gekürzt wird. Das führt aber letztlich auch dazu, dass die Steuerbelastung auf dem höheren Steuerniveau der beiden Staaten verbleibt.

Und: Eine ausländische Steuer kann nur dann angerechnet werden, wenn es sich im Ausland um eine der deutschen Erb- beziehungsweise Schenkungsteuer entsprechende Steuer handelt. So sind beispielsweise die auf die Aufdeckung von stillen Reserven erhobenen Wertzuwachssteuern wie die kanadische „Capital Gain Tax“ nicht anrechenbar.

Daher sollten Hoteliers, Gastronomen und MICE-Unternehmer mit Auslandsvermögen frühzeitig die (steuerliche) Gestaltung der Vermögensnachfolge diskutieren, um sich keinen teuren Risiken auszusetzen.


Über den Autor

Autoren (3)
Jan-Moritz Degener ist Rechtsanwalt und Partner bei Beiten Burkhardt. Seine Tätigkeit umfasst neben der Beratung in den Bereichen Unternehmensrecht, Mergers & Acquisitions und Corporate Finance auch das Erbrecht, die Unternehmens- und Vermögensnachfolge sowie die umfassende Beratung von Stiftungen und deren Verwaltung. Mehr Informationen unter www.beiten-burkhardt.com


Bildquelle: Canva


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