Betriebsschließungsversicherung: Ansprüche gerichtlich durchsetzen Betriebsschließungsversicherung: Ansprüche gerichtlich durchsetzen

Betriebsschließungsversicherung: Ansprüche gerichtlich durchsetzen

Gastronomie Hotellerie

Der Lockdown 2.0 ist für das Gastgewerbe eine Katastrophe – auch für die Unternehmen, die eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben.

Denn viele Versicherer verweigern die Deckungsübernahme. Gerichte stehen mal auf Seiten der Versicherung, mal auf Seiten der betroffenen Unternehmer. Diese sollten im Zweifel die komplette Palette der möglichen Rechtsmittel bis hin zur Versicherungsschutzklage abklären und einsetzen.

Das Gastgewerbe gehört zu den Branchen, die am härtesten von der Corona-Pandemie getroffen worden sind. Nach den behördlich angeordneten Betriebsschließungen im Frühling 2020 kommt es jetzt zum zweiten Mal mindestens für einen weiteren Monat zu Betriebsschließungen von Bars, Kneipen und Restaurants. Zudem dürfen Hotels keine privaten Übernachtungsgäste aufnehmen. Auch wenn der Staat finanzielle Unterstützung verspricht, ist der wirtschaftliche Schaden enorm. Daher wird jetzt, im Lockdown 2.0, auch die Debatte über die Betriebsschließungsversicherung wieder aufflammen. Die Betriebsschließungsversicherung stellt eine besondere Form der Betriebsunterbrechungsversicherung dar. Die Betriebsschließungsversicherung soll Ihren finanziellen Schaden aufgrund der Schließung nach Auftreten einer meldepflichtigen Krankheit oder eines Krankheitserregers im Betrieb auffangen.

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Rund 25.000 bis 40.000 Betriebe haben nach Schätzungen des Branchenverbandes DEHOGA eine solche Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Diese enthalten regelmäßig auch sogenannte Deckungserweiterungen, die Betriebe schützen sollen, wenn sie infolge behördlicher Anweisungen nach dem Infektionsschutzgesetz schließen müssen – wie eben aktuell geschehen.

Nun weigern sich viele Versicherer, diese Schäden über die Betriebsschließungsversicherung zu regulieren, selbst dann, wenn Deckungserweiterungen hinsichtlich Betriebsschließungen infolge behördlicher Anweisungen nach dem Infektionsschutzgesetz bestehen. Dass dies im Rahmen der Corona-Pandemie geschehen ist, steht außer Frage. Kurz gesagt wiesen die Versicherungsunternehmen bei der Verweigerung der Kostenübernahme darauf, dass es sich bei dieser Pandemie nicht um einen speziellen Einzelfall in einem bestimmten Betrieb handele, der von der Betriebsschließungsversicherung abgedeckt werde. Es lägen keine Infektionen beziehungsweise Krankheitserreger im Unternehmen selbst vor, die eine Schließung erforderlich machten, so die Versicherer.

Das beschäftigt derzeit schon intensiv die Gerichte in ganz Deutschland, auch zu Gunsten von betroffenen Gastronomen. Das Münchener Landgericht beispielsweise sprach dem Pächter des Augustiner-Kellers in der bayerischen Landeshauptstadt 1,014 Millionen Euro Entschädigung zu. Zahlen muss diese Summe die Versicherungskammer Bayern. Bei ihr hatte der Pächter am 5. März 2020 eine Police zum Schutz vor den finanziellen Folgen einer möglichen Betriebsschließung unterschrieben. Er wollte sich für den Fall absichern, dass er sein Traditionslokal und den Biergarten mit rund 5.000 Sitzplätzen wegen der COVID-19-Pandemie zeitweise nicht würde öffnen können. Zahlen wollte die Versicherung dann doch nicht. Ihrer Auffassung nach gilt der Schutz nur für Schließungen aufgrund von Krankheiten und Erregern, die im Vertrag ausdrücklich genannt sind. COVID-19 zählte nicht dazu. Dieses Argument ließ das Landgericht nicht gelten. Es stützte sich auf das Infektionsschutzgesetz, in das im Mai COVID-19 namentlich als meldepflichtige Krankheit eingefügt wurde. In diesem Zusammenhang sprach das Landgericht München auch einem weiteren Gastronomen mehr als 400.000 Euro zu. Auch das Landgericht Mannheim betonte in einer Entscheidung, dass die Corona-Verordnungen und Allgemeinverfügungen der Bundesländer und Kommunen „aufgrund des“ IfSG erlassen wurden und deswegen den Versicherungsfall auslösen konnten. 

Anders wird das vom Oberlandesgericht Hamm, vom Landgericht Ellwangen und vom Landgericht Essen. Sie haben entschieden, dass Betriebsschließungen im Zusammenhang mit dem aktuellen Epidemiegeschehen nicht versichert seien. Der Versicherungsschutz beschränke sich abschließend und für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar auf die im Katalog namentlich genannten Krankheiten beziehungsweise Erreger. Dazu zählte COVID-19 eben ursprünglich nicht.

Es bleibt also weiterhin die Rechtsfrage, ob Versicherungsgesellschaften sich darauf berufen können, dass COVID-19 gar nicht im Infektionsschutzgesetz gelistet und damit Betriebsschließungen aufgrund dieser Krankheit regulierungspflichtig seien. Die bereits vorliegenden, betreiberfreundlichen Urteile zeigen zwar, dass sich Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung durchsetzen lassen – aber ein Selbstläufer ist dies leider nicht, wie die ablehnenden Reaktionen der Versicherungsgesellschaften zeigen. Angesichts des zweiten Lockdowns wird eine passende rechtliche Begleitung für Gastronomen und andere Betroffene wichtiger denn je. Daher lautet der anwaltliche Rat eindeutig: Unternehmer aus Hotellerie, Gastronomie und MICE sollten die Abfindungserklärung auf keinen Fall unterzeichnen, sondern auf ihrem Recht beharren, im Zweifel die komplette Palette der möglichen Rechtsmittel bis hin zur Versicherungsschutzklage abzuklären und einzusetzen.

Die Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung sind kein Pappenstiel. Für viele Unternehmen in der Branche geht es ums Überleben. Einem Drittel der 245.000 Betriebe drohe bei einer erneuten Schließung das Aus, fürchtet der DEHOGA. Die Zahlungen der Versicherungen können also notwendig sein, eine Insolvenz abzuwenden, genauso wie die Nutzung staatlicher Hilfsinstrumente wie Kurzarbeitergeld, Überbrückungshilfe und Schnellkredite.

Über den Autor

Dr. Gerrit W. Hartung

Dr. Gerrit W. Hartung ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Geschäftsführer der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft in Mönchengladbach. Die Kanzlei hat sich ausschließlich auf den Verbraucherschutz spezialisiert und berät in diesem Zusammenhang Gastronomen, Hoteliers und MICE-Unternehmer bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche aus Betriebsschließungsversicherungen. Unter www.betriebsschliessung-corona.de hat Dr. Gerrit W. Hartung eine spezielle Website für geschädigte Gastronomen, Hoteliers und MICE-Unternehmer eingerichtet.


Bildquelle: Canva


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