Vertragliche Rückforderungsrechte bei der Unternehmensnachfolge definieren Vertragliche Rückforderungsrechte bei der Unternehmensnachfolge definieren

Vertragliche Rückforderungsrechte bei der Unternehmensnachfolge definieren

Gastronomie Hotellerie

Grundsätzlich hat die gelungene Unternehmensnachfolge nicht nur mit der steuerlichen Gestaltung zu tun. Vorrangig geht es um Vertrauen und die Absicherung der unternehmerischen Zukunft. Ein wichtiges Stichwort ist der Rückforderungsvorbehalt.

Die Nachfolgewelle rollt über Deutschland hinweg, viele 10.000 Unternehmen stehen aktuell jedes Jahr zur Übergabe an die nächste Generation bereit – und Statistiken belegen, dass gut die Hälfte davon innerhalb der Familie weitergegeben wird.

Für viele Unternehmer ist das der Idealzustand: Sie wahren die familiäre Kontinuität im Unternehmen und erhalten den Betrieb als Ertragsquelle für die Familie. Das gilt freilich auch für Hotellerie, Gastronomie und MICE. Diese Branchen sind umso mehr geprägt von Familienunternehmen, und daher suchen die Eigentümer sinnvolle Lösungen für die Übergabe in die nächste Generation. Das steht im Fokus und soll zum Vermögensschutz beitragen: Je besser der Übergabeprozess strukturiert ist, desto stärker wird das aufgebaute unternehmerische Vermögen vor negativen internen und externen Einflüssen geschützt. Daher erfordert es Gestaltungsaufwand, um eine hohe Sicherheit für den Übergeber und die Familie herzustellen. Es ist nicht damit getan, mal eben das Unternehmen zu überschreiben.

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Das hat vor allem steuerliche Gründe. Hohe Unternehmenswerte können zu Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuerzahlungen führen, beziehungsweise komplexe Gestaltungen zur steueroptimierten Übertragung erforderlich machen. Das Stichwort ist die Verschonungsbedarfsprüfung. Gerade seit der Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer kann es schneller zu einer steuerlichen Belastung kommen als in der Vergangenheit. Eigentümer größerer unternehmerischer Vermögen sollten daher die Möglichkeiten einer steueroptimierten Übertragung nutzen, indem beispielsweise die Nachfolge in mehreren Stufen erfolgt. Denn alle zehn Jahre können Anteile steuerfrei übergeben werden.

Grundsätzlich hat die gelungene Unternehmensnachfolge nicht nur mit der steuerlichen Gestaltung zu tun. Vorrangig geht es um Vertrauen und die Absicherung der unternehmerischen Zukunft. Daher muss als eine sehr wesentliche Frage beantwortet werden: Was passiert, wenn der eingesetzte Nachfolger sich nachträglich und unerwartet als ungeeignet herausstellt? Verschwendungssucht, grober Undank, Missmanagement, Gefährdung von Arbeitsplätzen und, und, und sind keine theoretischen Probleme, sondern tauchen in der Praxis regelmäßig auf. Dass sich Unternehmer in Hotellerie. Gastronomie und MICE gegen negative Entwicklungen schützen wollen, ist klar. Niemand will sein aufgebautes Unternehmen derart ins Risiko setzen!

Die Lösung heißt Schenkung unter Rückforderungsvorbehalt. Es heißt zwar bekanntermaßen, dass geschenkt eben geschenkt ist und Wiederholen dem Stehlen gleichkommt. Aber in manchen Konstellationen bleibt Alt-Eigentümern nichts anderes übrig, als diesen Schritt zu gehen, um beispielsweise einer massiven Vermögensschädigung Einhalt zu gebieten. Diese Rückforderungsrechte lassen sich vertraglich im Übergabevertrag regeln. Ein solcher vertraglicher Rückforderungsvorbehalt ist der sicherste Weg für den Schenker, eine Schenkung wieder rückgängig machen zu können. Es ergibt daher Sinn, einen trasnparenten und eindeutigen Katalog von Rückforderungsgründen im Schenkungsvertrag zu definieren, bei deren Eintreten der Schenker die Schenkung widerrufen kann. Das erspart langwierige Auseinandersetzungen und sichert den Schenker ab.

Aber warum individuelle vertragliche Regelungen? Auch das Bürgerliche Gesetzbuch kennt Rückforderungsrechte und definiert eine Reihe von Fällen, in denen der Schenker seine Gaben zurückverlangen kann. Aber diese Begründungen sind rechtliche Allgemeinbegriffe, denen sehr enge Grenzen gesetzt sind und die im Einzelfall durchgesetzt werden müssen. Der Beschenkte muss sich dafür eines wirklich schweren Vergehens schuldig gemacht haben, beispielsweise eines Angriffs auf Leib und Leben des Schenkers oder der Verursachung einer erheblichen Vermögensschädigung auf Seiten des Schenkers. Das sind jeweils ganz individuelle Sachverhalte, die sich nicht verallgemeinern lassen und deren Feststellung oft einen langwierigen und kostenintensiven Rechtsstreit erfordern.

Ebenso werden potenzielle horrende steuerliche Belastungen vermieden. Man stelle sich vor, das Unternehmen solle zurückgeschenkt werden, also vom Kind zurück an den Vater. Ein Elternteil erhält bei Schenkungen nur einen Freibetrag von 100.000 Euro. Hinzu kommt, dass, wenn Kinder ihren Eltern etwas schenken, nicht die Erbschaftsteuerklasse I gilt, sondern die ungünstigere Erbschaftsteuerklasse II. Kurz gesagt heißt das: Die offizielle Rückübergabe an den Senior kann katastrophale steuerliche Folgen auslösen. Dies gilt es natürlich zu verhindern.

Über den Autor

Jan-Moritz Degener ist Rechtsanwalt und Partner bei Beiten Burkhardt. Seine Tätigkeit umfasst neben der Beratung in den Bereichen Unternehmensrecht, Mergers & Acquisitions und Corporate Finance auch das Erbrecht, die Unternehmens- und Vermögensnachfolge sowie die umfassende Beratung von Stiftungen und deren Verwaltung. Mehr Informationen unter www.beiten-burkhardt.com


Bildquelle: Canva


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