Der Bundesgerichtshof (BGH) verschafft weiteren Betriebsinhabern Klarheit, die im Corona-Lockdown schließen mussten und sich deshalb noch mit ihrer Versicherung streiten. Die Karlsruher Richterinnen und Richter urteilten am Mittwoch erstmals zu Versicherungsbedingungen, bei denen die versicherten Krankheiten nicht einzeln aufgezählt sind, sondern auf eine Liste im Infektionsschutzgesetz verwiesen wird. Dabei sei nicht eindeutig ersichtlich, ob die Fassung bei Vertragsschluss oder bei Eintritt des Schadens gemeint sei. Deshalb gelte die für den Versicherten günstigere Variante – das ist hier der spätere Stichtag.
Damit kann Betroffenen für behördlich angeordnete Schließungen nach dem 23. Mai 2020 Geld zustehen. An diesem Tag wurde Covid-19 als neue Erkrankung ins Gesetz mit aufgenommen. Der Betreiber des klagenden Hotels in Hameln bekommt damit zumindest für eine Schließung im zweiten Lockdown ab November 2020 Geld von seiner Versicherung.
Nach Auskunft des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft war diese Form der Klauseln allerdings eher selten. In den allermeisten Fällen seien die Krankheiten direkt in den Versicherungsbedingungen aufgelistet gewesen. Dazu gibt es schon ein Grundsatz-Urteil des BGH aus dem Januar 2022. Danach bekommen Betroffene kein Geld, weil Covid-19 nicht mitversichert war.
Quelle: dpa
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