Insolvenzgefahr bedeutet auch Haftungsgefahr für Hoteliers und Co.! Insolvenzgefahr bedeutet auch Haftungsgefahr für Hoteliers und Co.!

Insolvenzgefahr bedeutet auch Haftungsgefahr für Hoteliers und Co.!

Gastronomie Hotellerie

Die Managerhaftung im Insolvenzfall ist seit Jahren ein höchst unbekömmlicher Cocktail für die Betroffenen. 

Dieser kann durch die schweren wirtschaftlichen Schäden der Corona-Pandemie in Hotellerie, Tourismus und Gastronomie besonders toxisch wirken. Genaue Analysen zur Gefahrenabwehr sind daher unabdingbar.

Neben den allgemeinen wirtschaftlichen Verwerfungen hat die Corona-Pandemie in Hotellerie, Tourismus und Gastronomie auch ein weiteres Schreckgespenst von der Kette gelassen. Zwar ist die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die durch die Corona-Pandemie in die Situation der Überschuldung geraten sind, zunächst noch bis Ende Januar aufgehoben. Aber diese Frist wird verstreichen und gilt bei weitem nicht für alle Unternehmen. 

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Und damit rückt auch die Frage nach der Haftung des Geschäftsleiters wieder in den Fokus. Die Managerhaftung im Insolvenzfall ist seit Jahren ein höchst unbekömmlicher Cocktail für die Betroffenen. Es sind aus der Vergangenheit schon Fälle bekannt, dass die persönliche Inanspruchnahme wegen Verstößen gegen die Insolvenzvorschriften Geschäftsleiter in die Privatinsolvenz getrieben hat. Im Übrigen haften die Organmitglieder darüber hinaus gegenüber dem Sozialversicherungsträger persönlich für die Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung.

Der „Haftung-Cocktail“ hat zahlreiche Ingredienzien. Die wichtigste davon: Geschäftsleiter müssen sorgfältig eventuelle Insolvenzantragsgründe prüfen. Dazu zählen in Deutschland insbesondere die zwingenden Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung. Generell gilt die Regel: Wer trotz eingetretener Insolvenzreife keinen Insolvenzantrag stellt, setzt sich nicht nur einer strafrechtlichen, sondern auch einer zivilrechtlichen Haftungsgefahr aus. Diese ist weitreichend. Kurz gesagt kann die Durchgriffshaftung dazu führen, dass einen Verantwortlichen im Grundsatz die Haftung für sämtliche aus dem Unternehmen abfließende Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife trifft. Er haftet also nicht nur für den eingetretenen Schaden, sondern tatsächlich für die nicht zurückbehaltene Zahlung. Ein Beispiel: Lässt der Manager beispielsweise die Bezahlung eines Beraters, der eine Dienstleistung erbracht hat, zu, so haftet er in der Regel für diese geleistete Zahlung. Das gilt auch dann, wenn die Beratung einen adäquaten Gegenwert für das Unternehmen hatte. Bei Unternehmen mit mehreren Millionen Euro Jahresumsatz kann es also ohne weiteres passieren, dass ein Geschäftsleiter nur durch wenige Wochen Verspätung bei der Insolvenzantragstellung Zahlungen in Millionenhöhe zugelassen hat. Das kann seine Existenz ruinieren.

Das beruht im Wesentlichen auf den Vorschriften aus der Insolvenzordnung (InsO) nach § 15 (a und b), die die bisher geltenden Regeln aus § 64 GmbH-Gesetz ersetzt. In der Insolvenzordnung wird unter anderem ausgeführt: „Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.“ Und weiter: „Die […] antragspflichtigen Mitglieder des Vertretungsorgans und Abwickler einer juristischen Person dürfen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der juristischen Person keine Zahlungen mehr für diese vornehmen. Dies gilt nicht für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.“

Im Übrigen wächst für Geschäftsleiter im Mittelstand die Gefahr generell und weit über das Insolvenzszenario heraus, für Fehlentscheidungen mit dem Privatvermögen haftbar gemacht zu werden. Die Haftungsrisiken, denen Geschäftsführer ausgesetzt seien, seien breit gefächert und reichten eben von unbeabsichtigter Insolvenzverschleppung über wettbewerbs- oder kartellrechtliche Verstöße bis hin zu Versäumnissen von Fristen und Mitteilungspflichten. Berater begegnen Vorwürfen von Pflichtverletzungen in der Beratungspraxis regelmäßig. Diese werden mittlerweile auch sehr schnell erhoben und müssen dann entsprechend entkräftet werden. Das Problem für Betroffene: In vielen Fällen bestehen Voraussetzungen für die Beweislastumkehr hinsichtlich einer Pflichtverletzung. Das bedeutet, dass ein Manager belegen muss, dass er sich keiner Pflichtverletzung schuldig gemacht hat. 

Vor allem sind Vorwürfe an der Tagesordnung, der Geschäftsleiter habe gegen die (Sorgfalts-)Pflichten des „ordentlichen Kaufmanns“ (siehe § 347 Handelsgesetzbuch und auch § 43 GmbH-Gesetz) verstoßen. So muss auch der Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei allen GmbH-Geschäften anwenden, auf der Grundlage der Vorgaben der Gesellschafter den Gesellschaftszweck aktiv fördern und Schaden von der GmbH abwenden. Pflichtwidriges Handeln könne gegenüber der GmbH zu Schadensersatzzahlungen führen. Unternehmensorgane sind also gefragt, kritische Entscheidungen genau zu durchdenken und gegebenenfalls vor dem Hintergrund des GmbH- und Insolvenzrechts zu bewerten und mit einem versierten Berater zu diskutieren. 

Über den Autor

Dirk Hermanns ist mit der Marke ihrhotelrecht.de Rechtsanwalt für alle rechtlichen Fragen im Wirtschaftsrecht, die sich im Rahmen des Betriebs eines Hotels oder MICE-Unternehmens stellen. Neben dem Vertragsrecht und dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) berät Dirk Hermanns gastgewerbliche Unternehmer im Allgemeinen Handels- und Gesellschaftsrecht, im Organhaftungsrecht und im gesamten Immobilienrecht. Zugleich kann er als Partner der Wirtschaftskanzlei „Kanzlei für Steuern und Recht Bielefeld“ auf ein gewachsenes Netzwerk aus Steuerberatern und Rechtsanwälten zugreifen. Weitere Informationen unter www.ihrhotelrecht.de


Bildquelle: Canva


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