Eine Jahresabschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer, das klingt nach dem ganz großen Geschäft. Und in der Tat: Die gesetzliche Verpflichtung bezieht sich auf alle mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften, den Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen (§ 316 HGB).
Diese Kapitalgesellschaften erfüllen zwei dieser Eigenschaften: Sie haben mindestens eine Bilanzsumme von sechs Millionen Euro; sie haben im Geschäftsjahr vor dem Abschlussstichtag mindestens zwölf Millionen Euro Umsatzerlöse erwirtschaftet; sie haben im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer. Und um zu den großen Kapitalgesellschaften zu zählen, müssen Unternehmen sogar zwei der drei folgenden Eigenschaften erfüllen: eine Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen Euro, mindestens 40 Millionen Euro Umsatz in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag und im Jahresdurchschnitt mindestens 250 Arbeitnehmer
Das wird in Hotellerie, Gastronomie und MICE nur die wenigsten Gesellschaften betreffen. „Glück gehabt“, werden die meisten Unternehmer jetzt denken, „da habe ich ja mit Wirtschaftsprüfern und teuren Prüfungen nichts zu tun!“ Das mag sein, jede Verpflichtung weniger vereinfacht die Unternehmensführung. Aber die Bedeutung einer freiwilligen Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer sollte nicht geringgeschätzt werden. Denn die hat viele Vorteile, wie die Praxis zeigt.
So lassen sich auf die Weise beispielsweise Schwachstellen der eigenen Buchhaltung und im Einzelfall auch Buchungsfehler erkennen, beheben und für die Zukunft ausschließen. Das führt, gerade vor dem Hintergrund verschärfter Sanktionen bei steuerlichem Fehlverhalten, zu mehr Sicherheit im Umgang mit allen fiskalischen Pflichten und kann die entsprechende Abteilung und auch die beauftragte Steuerkanzlei für wichtige Details sensibilisieren. Gerade im Gastgewerbe treten zum Beispiel immer wieder Probleme bei der Umsatzbesteuerung auf, unter anderem wegen sich ständig ändernder Vorschriften, die wiederum zu verschiedenen Umsatzsteuerarten auf einer Rechnung führen. Daraus ergeben sich nicht unwesentliche Risiken für Unternehmen – denn die Finanzbehörden sind nicht gewillt, umsatzsteuerliche Verstöße einfach so hinzunehmen.
Solche Fehler können, einmal entdeckt, rückwirkend korrigiert und für die Zukunft abgestellt werden. In der Folge ist es durch die freiwillige Jahresabschlussprüfung also möglich, Schwächen oder Schludrigkeiten in der täglichen Buchführung aufzudecken und die richtigen Mechanismen dafür zu etablieren, dass im Alltag in Zukunft diese Fehler nicht mehr passieren. Das gibt Unternehmern im Gastgewerbe erhebliche Sicherheit für ihre geschäftlichen Vorgänge und verhindert unangenehme Ergebnisse und Konsequenzen bei einer späteren Außenprüfung.
Ebenso kann die freiwillige Jahresabschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer auch die unternehmerische Substanz verbessern und dazu führen, dass Finanzierungen leichter erhältlich sind, Entscheidungen für die Zukunft auf Basis einer validen Grundlage getroffen werden können und natürlich auch mögliche finanz- und leistungswirtschaftliche Schwachstellen leichter erkannt und entsprechend behoben werden können. Der Wirtschaftsprüfer fasst bei der Prüfung des in der Regel vom Steuerberater erstellten Jahresabschlusses alle Unternehmensdaten in einem System zusammen. Es zeigt sich oft, dass Unternehmen mit einem geprüften Zahlenwerk beispielsweise bei Kreditverhandlungen viele Vorteile haben.
Aber Obacht: Hoteliers, Gastronomen und MICE-Unternehmer tun gut daran, nicht nur einmal eine freiwillige Jahresabschlussprüfung durchführen zu lassen. Einmal ist keinmal, dieser Spruch trifft hierbei voll und ganz zu. Nur wer kontinuierlich den Wirtschaftsprüfer in seine Prozesse einbezieht, wird die Vorteile über die Jahre hinweg wirklich spüren.
Über den Autor
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Helmut König ist Partner der Wirtschaftskanzlei Beiten Burkhardt in Düsseldorf und Leiter der Praxisgruppe Steuerrecht. Die Kanzlei berät nationale und internationale Unternehmen, Fonds, Vorstände und Geschäftsführer sowie Privatpersonen zu komplexen steuerlichen Strukturierungen und zu allgemeinen Steuerfragen, einschließlich zu Fragen der Gemeinnützigkeit. Auch Körperschaften des öffentlichen Rechts und deren (wirtschaftliche) Einrichtungen stehen im Fokus der Beratung. Weitere Informationen unter www.beiten-burkhardt.com
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