Geschäftsführer-Haftung in der Insolvenz Geschäftsführer-Haftung in der Insolvenz

Geschäftsführer-Haftung in der Insolvenz: Die Risiken sind weitreichend

Hotellerie

Leistet ein Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife bestimmte Zahlungen, kann er dafür haftbar gemacht werden. Das hat der Bundesgerichtshof nun bestätigt. Daran ändert grundsätzlich auch die Manager-Haftpflichtversicherung (D&O) nichts. Für Hoteliers, Gastronomen und MICE-Unternehmer kann dies in einer wirtschaftlichen Krise weitreichende Konsequenzen haben. Die Absicherung relevanter Entscheidung ist daher ein wesentlicher Aspekt.

Die Corona-Krise hat im deutschen Gastgewerbe für echte Verwüstungen gesorgt. Fast 60 Prozent der Betriebsleiter fürchten trotz Wiedereröffnung um ihre berufliche Existenz, wie die Zahlen der jüngsten DEHOGA-Umfrage zeigen. Um Arbeitsplätze und Betriebe zu retten und eine Pleitewelle ungeahnten Ausmaßes zu verhindern, fordert der DEHOGA eine Verlängerung der Kurzarbeitergeld-Regelung, die Entfristung der Mehrwertsteuersenkung mit Einbeziehung der Getränke, eine Verlängerung der Überbrückungshilfen sowie eine gesetzliche Regelung zur Corona-bedingten Pachtminderung. DEHOGA-Präsident Guido Zöllick: „Denn die Krise ist noch längst nicht vorbei. Die Angst vor dem Winter ist groß.“

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Diese Sorgen vor der unternehmerischen Zukunft überlagern indes derzeit eine wesentliche gerichtliche Diskussion, von der Geschäftsleiter und Geschäftsführer-Gesellschafter vor allem persönlich stark betroffen sein können. Leistet ein Geschäftsführer nach Insolvenzreife bestimmte Zahlungen, kann er dafür haftbar gemacht werden. Daran ändert grundsätzlich auch die Manager-Haftpflichtversicherung (D&O) nichts, die im deutschen Mittelstand mittlerweile weit verbreitet ist. 

In § 64 GmbHG wird ausgeführt: „Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.“

Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem vielbeachteten Urteil vom 26. Juni 2020 (Az. 4 U 134/18) nun noch einmal herausgestellt: Ein etwaiger Zahlungsanspruch aus § 64 S. 1 GmbHG ist kein vom Versicherungsvertrag umfasster Schadensersatzanspruch aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen. Das bedeutet: Ansprüche nach § 64 GmbHG sind regelmäßig nicht vom D&O-Versicherungsschutz umfasst. Sofern im Versicherungsvertrag nicht ausdrücklich geregelt sei, dass der D&O-Versicherer auch für eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers ihrer Versicherungsnehmerin nach § 64 GmbHG einstehen wolle, ist die Haftung nicht verpflichtend.

Diese Geschäftsführer-Haftung hat der Bundesgerichtshof nun in seinem kürzlich veröffentlichten Hinweisbeschluss vom 24. September 2019 (Az.: II ZR 248/17) bestätigt. Es bleibt danach dabei, dass der GmbH-Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen muss (§ 15a InsO). Für Zahlungen, die nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung der Überschuldung geleistet werden, haftet der GmbH-Geschäftsführer persönlich und unbeschränkt, es sei denn, die Zahlungen sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar.

Damit gelten Zahlungen und die Vereinnahmung von Zahlungen auf einem debitorischen Bankkonto nach Insolvenzreife sowie das Nicht-Stellen eines Insolvenzantrags weiterhin zu den größten Haftungsrisiken für GmbH-Geschäftsführer in der Krise. Für Hoteliers, Gastronomen und MICE-Unternehmer kann dies in Zeiten schwerer ökonomischer Verwerfungen weitreichende Konsequenzen haben. Sie sind nicht nur gefragt, das Unternehmen auf Spur zu halten und eine erfolgreiche Zukunft vorzubereiten. Sie müssen darüber hinaus auch noch für den privaten Vermögensschutz sorgen. Es sind aus der Vergangenheit schon Fälle bekannt, dass die persönliche Inanspruchnahme wegen Verstößen gegen die Insolvenzvorschriften Geschäftsleiter in die Privatinsolvenz getrieben hat. Im Übrigen haften die Organmitglieder darüber hinaus gegenüber dem Sozialversicherungsträger persönlich für die Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung.

Das bedeutet: Die private Absicherung in der Krise sollte einen hohen Stellenwert für Geschäftsleiter und Unternehmer einnehmen. Sie sind gefragt, kritische Entscheidungen genau zu durchdenken und gegebenenfalls unter dem Eindruck des GmbH- und Insolvenzrechts zu bewerten und mit einem Berater zu diskutieren. Und sie sollten sich nicht auf die umfassende Schutzwirkung der D&O-Versicherung verlassen. Das kann üble Folgen verhindern.

Über den Autor

Jan-Moritz Degener ist Rechtsanwalt und Partner bei Beiten Burkhardt. Seine Tätigkeit umfasst neben der Beratung in den Bereichen Unternehmensrecht, Mergers & Acquisitions und Corporate Finance auch das Erbrecht, die Unternehmens- und Vermögensnachfolge sowie die umfassende Beratung von Stiftungen und deren Verwaltung. Mehr Informationen unter www.beiten-burkhardt.com




Bildquelle: pixabay


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