Hoteliers, Gastronomen und MICE-Unternehmer sind Menschen aus echtem Schrot und Korn, die sich so leicht durch nichts schrecken lassen. Sie wissen, was harte Arbeit bedeutet, können mit wirtschaftlichen Schwankungen umgehen und lassen sich auch von schlechten Vorhersagen nicht die Stimmung vermiesen.
Aber mit einer Sache kann man diesen Unternehmern schnell die Schweißperlen auf die Stirn treiben. Kommt die Rede auf die Betriebsprüfung (Steuerprüfung, Außenprüfung), ist es mit der guten Laune schnell vorbei – denn eine Betriebsprüfung sorgt für erheblichen Aufwand und nicht selten auch für Zuschätzungen und Nachzahlungen. Selbst dann, wenn Unternehmer und Steuerbüro nach bestem Wissen und Gewissen gearbeitet haben und der Überzeugung sind, wirklich sämtliche Pflichten erfüllt zu haben, können böse Überraschungen drohen. Bestimmte Ausgaben mitunter werden nicht anerkannt, simple Fehler im Handling fallen auf oder manuell geführte Fahrtenbücher halten einer Überprüfung nicht stand. Kurzum: Etwaige Beanstandungen lauern überall.
In nicht wenigen Fällen resultiert aus einer Betriebsprüfung ein Steuerstrafverfahren oder Ähnliches. Und um den potenziellen rechtlichen und finanziellen Schaden zu minimieren, sollten Hoteliers, Gastronomen und MICE-Unternehmer die Betriebsprüfung keinesfalls fatalistisch hinnehmen. „Ich kann doch ohnehin nichts ändern!“, ist das falsche Motto. Vielmehr sollten sie auf den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt als Partner, Berater und engen Begleiter in dieser Situation setzen. Sie kennen die Kniffe und Tricks der Finanzbehörden und der Betriebsprüfer, können dementsprechend auf bestimmte Versuche und Fragen des Prüfers angemessen reagieren und einschätzen, ob dessen Vorgehen überhaupt zulässig ist.
Das hat folgenden Hintergrund: Manche Prüfer versuchen, mit Mitteln zu einem Mehrergebnis zu gelangen, die nicht immer vollständig im Einklang mit den geltenden Spielregeln stehen. Fallen solche Versuche im Rahmen einer Außenprüfung auf, kann der Steuerberater unmittelbar intervenieren und darauf hinwirken, dass nur solche Dinge beanstandet werden, zu denen das Steuerrecht auch berechtigt. Zumal erfahrene Prüfer natürlich auch ein Händchen dafür haben, bestimmte Fragen so zu stellen, dass ein Unternehmer den wahren Hintergrund möglicherweise nicht erkennt und sich dementsprechend durch eine wahrheitsgetreue Antwort in eine Schwierigkeit hereinmanövriert. Der Unternehmer kann schlichtweg nicht einschätzen, welche Tragweite gewisse Antworten haben können. Wird er aber vom Berater begleitet beziehungsweise übernimmt der Berater die gesamte Kommunikation, wird diese Falle schon vermieden.
Ebenso ist die zeitliche Komponente zu beachten. Eine Außenprüfung kann mehrere Tage bis Wochen in Anspruch nehmen, in denen der Unternehmer sich nicht ausreichend um sein Geschäft kümmern kann. Das kann also doppelt nach hinten losgehen: Hoteliers, Gastronomen und MICE-Unternehmer können sich ohne Absicht um Kopf und Kragen reden und sich auch noch Stress und Unruhe beim Management ihres Betriebs aussetzen – eine Kombination, die nun wirklich niemand braucht.
Apropos Ruhe und Gelassenheit: Die Terminabstimmung mit Steuerpflichtigem, Steuerberater und Prüfer erfolgen und die Prüfungsanordnung muss in angemessener Zeit vor dem Beginn der Prüfung (in der Regel mindestens 14 Tage!) bekanntgegeben werden. In der Prüfungsanordnung ist der Umfang der Außenprüfung anzugeben. Dies dient neben dem Schutz des Unternehmers auch der Vermeidung von Unklarheiten hinsichtlich Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen. Die Prüfer müssen sich bei Erscheinen grundsätzlich unmittelbar ausweisen und den tatsächlichen Beginn der Außenprüfung unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig machen.
Zudem kann in geeigneten Fällen der Beginn der Außenprüfung auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden, etwa Krankheit, Urlaub oder zu erwartende beträchtliche Betriebsstörungen. Es die Aufgabe des Steuerberaters, die Verschiebung entsprechend bei den Behörden zu begründen und durchzusetzen.
Der Steuerberater ist also auch bei einer Außenprüfung und der Abwehr unberechtigter Ansprüche der Vertraute des Unternehmers. Letzterer sollte sich nicht scheuen, diese Leistungen auch in Anspruch zu nehmen.
Über den Autor
Steuerberater Daniel Hermes ist Partner der Wirtschaftskanzlei Beiten Burkhardt in Düsseldorf und Mitglied der Praxisgruppe Steuerrecht. Sein Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere die steuerliche Vermögens- sowie Nachfolgeplanung von Privatpersonen und Unternehmern und die Gestaltungsberatung bei Umstrukturierungen und Transaktionen. Daniel Hermes ist für seine nationalen und internationalen Mandanten auch in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten, der Abwehrberatung gegenüber der Finanzverwaltung sowie als Vertreter in finanzgerichtlichen Verfahren tätig. Weitere Informationen unter www.beiten-burkhardt.com
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Die Betriebsprüfung ist immer ein aufregendes Unterfangen. Wir versuchen natürlich immer alles ordentlich zu machen. Jedoch, wie auch im Text erwähnt, kann man auch ohne böse Intension Dinge falsch machen, die der Prüfung dann auffallen.