Betriebsschließungsversicherung: Die Ansprüche sind im zweiten Lockdown existenziell! Betriebsschließungsversicherung: Die Ansprüche sind im zweiten Lockdown existenziell!

Betriebsschließungsversicherung: Die Ansprüche sind im zweiten Lockdown existenziell!

Gastronomie Hotellerie

Die Corona-Hilfen werden ab Januar 2021 eingedampft. Das ist einmal mehr ein wirtschaftliches Fiasko für viele Gastronomen und Hoteliers. Daher sind sie umso auf Versicherungsleistungen aus ihrer Betriebsschließungsversicherung angewiesen. Betroffene Unternehmer sollten sich nicht von ihren Versicherungsgesellschaften billig abspeisen oder abweisen lassen.

Im Kampf gegen das Corona-Virus haben Bundesregierung und Ministerpräsidenten den Teil-Lockdown nochmals verlängert. Gastronomie und Hotels bleiben bis 10. Januar 2021 dicht. Deutschland ist nach den Worten von Kanzlerin Angela Merkel noch „sehr weit entfernt“ von Zielwerten. Man habe eine sehr hohe Zahl von Todesopfern zu beklagen, sagte Merkel. Dies zeige, welche Verantwortung Bund und Länder hätten. Erreicht werden solle ein Wert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Dazu kommt: Die ohnehin arg gebeutelte Gastronomie und Hotellerie müssen sich in der Pandemie in Deutschland auch auf den nächsten Rückschlag einstellen. Die Corona-Hilfen werden laut Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) ab Januar eingedampft. Als Novemberhilfen und Dezemberhilfen sind zunächst noch Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des Vergleichsumsatzes aus dem Jahr 2019 vorgesehen. Ab dem neuen Jahr sollen nicht mehr ausgefallene Umsätze, sondern nur noch Fixkosten für Miete und Personal erstattet werden.

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Das ist einmal mehr ein wirtschaftliches Fiasko für viele Betriebe. Daher sind sie umso auf Versicherungsleistungen aus ihrer Betriebsschließungsversicherung angewiesen. Die Betriebsschließungsversicherung stellt eine besondere Form der Betriebsunterbrechungsversicherung dar und soll den finanziellen Schaden aufgrund der Schließung nach Auftreten einer meldepflichtigen Krankheit oder eines Krankheitserregers im Betrieb auffangen. Rund 25.000 bis 40.000 Betriebe haben nach Schätzungen des Branchenverbandes DEHOGA eine solche Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Diese enthalten regelmäßig auch sogenannte Deckungserweiterungen, die Betriebe schützen sollen, wenn sie infolge behördlicher Anweisungen nach dem Infektionsschutzgesetz schließen müssen – wie eben aktuell geschehen.

Leider verweigern viele Versicherungsgesellschaften die Leistungen, zum Teil mit fadenscheinigen Argumenten. Die Unternehmen weisen bei der Ablehnung der Kostenübernahme gerne darauf hin, dass es sich bei dieser Pandemie nicht um einen speziellen Einzelfall in einem bestimmten Betrieb handele, der von der Betriebsschließungsversicherung abgedeckt werde. Es lägen keine Infektionen beziehungsweise Krankheitserreger im Unternehmen selbst vor, die eine Schließung erforderlich machten, so die Versicherer. Leider ist bislang auch keine klare Tendenz bei den anhängigen Gerichtsverfahren erkennbar. Einige Gerichte urteilen für die Versicherungsgesellschaften, andere wiederum pro betroffene Unternehmen. 

So sieht beispielsweise das Landgericht Hamburg die Versicherungsgesellschaft Helvetia in der Pflicht. Das Argument gibt anderen Gastronomen Hoffnung und Munition für eigene Verfahren: Die Versicherungsbedingungen der Betriebsschließungsversicherung seien mehrdeutig, und die aufgeführten Krankheiten könnten nicht zwingend als abschließende Aufzählung verstanden werden. Wäre die Liste der Krankheitserreger abschließend, wie der Versicherer behauptet, so wäre dem Versicherungsnehmer nicht klargemacht worden, dass es sich „nur“ um eine Auswahl von Krankheiten handelt, die zur Betriebsschließung führen könnten. Will heißen: Die Nachteile einer solchen Regelung wären für den Kunden intransparent. Will der Versicherer seine Haftung aufgrund der Risikoeinschätzung enger fassen, muss er den Versicherungsnehmer darüber „zutreffend, verständlich und vollständig aufklären.“ Weiterhin heißt es, dass der Versicherungskunde mit hinreichender Deutlichkeit erkennen können müsse, welchen Umfang der angebotene Schutz habe, welche Einschränkungen bestünden und welche Risiken offenblieben.

Über den Autor

Dr. Gerrit W. Hartung ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Geschäftsführer der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft in Mönchengladbach. Die Kanzlei hat sich ausschließlich auf den Verbraucherschutz spezialisiert und berät in diesem Zusammenhang Gastronomen, Hoteliers und MICE-Unternehmer bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche aus Betriebsschließungsversicherungen. Unter www.betriebsschliessung-corona.de hat Dr. Gerrit W. Hartung eine spezielle Website für geschädigte Gastronomen, Hoteliers und MICE-Unternehmer eingerichtet.

Dr. Gerrit W. Hartung ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Geschäftsführer der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft in Mönchengladbach. Die Kanzlei hat sich ausschließlich auf den Verbraucherschutz spezialisiert und berät in diesem Zusammenhang Gastronomen, Hoteliers und MICE-Unternehmer bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche aus Betriebsschließungsversicherungen. Unter www.betriebsschliessung-corona.de hat Dr. Gerrit W. Hartung eine spezielle Website für geschädigte Gastronomen, Hoteliers und MICE-Unternehmer eingerichtet.


Bildquelle: Canva


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