Corona und das Mietrecht: Mietminderung für Gastgewerbe, MICE und Tourismus Corona und das Mietrecht: Mietminderung für Gastgewerbe, MICE und Tourismus

Corona und das Mietrecht: Mietminderung für Gastgewerbe, MICE und Tourismus

Gastronomie Hotellerie

Ein großes Problem sind Miet- und Pachtzahlungen, die Unternehmen aus Gastgewerbe, MICE und Tourismus trotz der Lockdown-Regelungen Monat für Monat überweisen müssen.

Daher stellt sich die Frage, ob gewerbliche Mieter unter Umständen zur Mietminderung berechtigt sein können? Das ist kein Selbstläufer, sondern ein juristisch komplexer Prozess.

Die Corona-Krise, die mittlerweile seit 15 Monaten andauert, hat kaum eine Branche so schwer getroffen wie Gastgewerbe, MICE und Tourismus. Die behördlich bedingten Betriebsschließungen konnten kaum durch alternative Geschäftsmodelle aufgefangen werden, und auch die Zahlung der staatlichen Hilfsgelder ist für viele Unternehmer nur ein schmaler Ausgleich für die entgangenen Umsätze und die übliche Gewinnabschöpfung.

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Daher suchen Unternehmen in Gastgewerbe, MICE und Tourismus andere Wege, um die finanzielle Situation zu bessern. Ein großes Problem sind regelmäßig Miet- und Pachtzahlungen, die Unternehmen trotz der Lockdown-Regelungen Monat für Monat überweisen müssen. Daher stellt sich die Frage, ob gewerbliche Mieter unter Umständen zur Mietminderung berechtigt sein können? Üblicherweise erfordert eine Mietminderung einen erheblichen Sachmangel. 

Es ist aber auch möglich, dass sich betroffene Unternehmen auf die einschlägigen Vorschriften nach § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berufen können. Darin heißt es: „Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.“

Eine solche Störung der Geschäftsgrundlage kann also zu einer Anpassung des Miet-/Pachtvertrags im Wege der Reduzierung der geschuldeten Miete/Pacht führen. In der Praxis hat sich als sinnvolle Lösung herausgestellt, einen Konsens zwischen den Vertragsparteien anzustreben und das Risiko der behördlich angeordneten Betriebsschließungen je zur Hälfte aufzuteilen. Damit könnte, abgesichert durch eine rechtliche Begleitung, aber eben ohne juristische Streitigkeiten, eine kurzfristige Mietminderung erreicht werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können auch behördliche Gebrauchshindernisse und Beschränkungen die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch in einer Weise aufheben oder mindern, dass dies einen Mangel der Mietsache begründet. Es handelt sich um einen sogenannten Umweltmangel.

Das gilt nun besonders vor dem Hintergrund des neugeschaffenen Artikels 240 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche). Unter § 2 „Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen“ heißt es: „Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen Covid-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.“ Das ist höchstens bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden.

Durch § 7 Art. 240 EGBGB spricht nun eine Vermutung dafür, dass sich bei einer Einschränkung der Nutzung infolge staatlicher Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung eine Vertragsgrundlage schwerwiegend verändert hat: „Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat.“

Damit gilt grundsätzlich, dass bei Gewerberäumen eine pandemiebedingte Schließung einen Fall der Störung der Geschäftsgrundlage darstellen kann. Aber: Ob sich ein Mieter/Pächter auf eine Störung der Geschäftsgrundlage berufen kann, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere wie der betreffende Betrieb ausgestaltet ist und wie schwer er infolgedessen von den behördlichen Betriebsschließungen oder Beschränkungen betroffen ist. Daher muss jeder Fall individuell betrachtet werden. Es ist dringend davon abzuraten, die Gewerbemiete einfach zu reduzieren, ohne dafür Rechtssicherheit in Abstimmung mit dem Vermieter/Verpächter herzustellen.

Schließlich spielt auch wirtschaftliche Lage des Mieters eine Rolle bei der Beurteilung. Konnte dieser staatliche Unterstützungsmaßnahmen, zum Beispiel Ausgleichszahlungen, Kurzarbeit oder Hilfskredite, in Anspruch nehmen, die die Folgen der pandemiebedingten Schließung milderten? In der Gesamtbetrachtung konnten die Gerichte bislang häufig keine existentielle Notlage des Mieters feststellen, die eine Vertragsanpassung gerechtfertigt hätte. Damit wurde die Mietminderung in diesen Fällen gerichtlich verworfen.

Für Unternehmen in Gastgewerbe, MICE und Tourismus bestehen also hinreichende Möglichkeiten, die Miete aufgrund der behördlich bedingten Betriebsbeschränkungen zu reduzieren. Es ist eben nur kein Selbstläufer, sondern ein juristisch komplexer Prozess. Will ein Mieter also seinen Mietvertrag anpassen und insbesondere die Miete reduzieren, muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dafür alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Über den Autor

Tim Banerjee ist Rechtsanwalt und Partner der Wirtschaftskanzlei Banerjee & Kollegen aus Mönchengladbach. Er berät unter anderem Hoteliers und Gastronomie bei Streitigkeiten mit Versicherungsgesellschaften, im gesamten Gewerbemietrecht und im Arbeitsrecht und verteidigt deren Interessen auch vor Landes- und Oberlandesgerichten sowie Arbeitsgerichten in ganz Deutschland. Weitere Informationen unter www.banerjee-kollegen.de


Bildquelle: Canva


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