Corona und Betriebsschließungsversicherung Corona und Betriebsschließungsversicherung

Corona und Betriebsschließungsversicherung: Versicherungsbedingungen sind entscheidend

Gastronomie Hotellerie

Muss die Betriebsschließungsversicherung zahlen, wenn Betriebe wegen behördlicher Restriktionen im Sinne des Gesundheitsschutzes nicht öffnen dürfen? Laut dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe kommt es bei der Beantwortung dieser Frage auf die konkrete Formulierung in den Versicherungsbedingungen an und ob diese auch klar und verständlich ist.

Seit Beginn der Covid-19-Pandemie und den damit verbundenen massiven behördlichen Einschränkungen für Unternehmen aus Gastronomie, Hotellerie, Tagungswesen und Tourismus/Freizeit ist eine weitgehende versicherungsrechtliche Diskussion im Gange. Die Kernfrage lautet: Muss die Betriebsschließungsversicherung zahlen, wenn Betriebe wegen behördlicher Restriktionen im Sinne des Gesundheitsschutzes nicht öffnen dürfen? Die Betriebsschließungsversicherung ersetzt den entgangenen Betriebsgewinn und den Aufwand an fortlaufenden Kosten, also beispielsweise Personalkosten und Provisionen, Aufwendungen für Betriebs- und Hilfsstoffe zur Betriebserhaltung, Mieten, Pachten und einiges mehr. Durch die Versicherung bleibt nicht nur die Liquidität des Betriebes erhalten. Das gilt zumindest in der Theorie. Denn gerade im Zuge der Corona-Pandemie versuchen viele Versicherungsgesellschaften, den Schutz zu versagen.

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Die Versicherer behaupten beispielsweise mit Bezug zur Hotellerie, der Versicherungsfall sei deshalb nicht eingetreten, weil lediglich touristische, nicht aber geschäftliche Übernachtungen untersagt seien und man daher nicht von einer Betriebsschließung im klassischen Sinne sprechen könne. Oder aber Versicherungsgesellschaften wollen ihre in der Regel nur geringen Zahlungen ausschließlich gegen Abfindungserklärung, sodass Unternehmer nur einmal eine Einmalzahlung erhalten, die alle Schäden aus der Vergangenheit und für die Zukunft berücksichtigt. Das bedeutet, dass auch eine mögliche vierte Welle im Herbst/Winter, vor der sich viele fürchten, keinen neuen Versicherungsschutz bedingen würde.

Dazu kommt einschränkend ein neues obergerichtliches Urteil. Versicherungen müssen für Betriebsschließungen wegen des Lockdowns nicht immer zahlen. Laut dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe kommt es auf die konkrete Formulierung in den Versicherungsbedingungen an und ob diese auch klar und verständlich ist (Urteil vom 30.06.2021, Az.: 12 U 4/21; Az.: 12 U 11/21). Darüber berichtet das Fachportal Legal Tribune Online. Eine Entschädigungspflicht der Versicherung bei Betriebsschließungen bestehe demnach dann, wenn die Schließung auf Krankheiten und Krankheitserreger beruht, die in den §§ 6, 7 des IfSG aufgezählt seien. Es heißt: „Diese Regelung ist nach Ansicht des Gerichts aber nicht hinreichend klar und verständlich erfolgt. So sei zwar das Coronavirus in dieser Aufzählung nicht enthalten und demnach müsse die Versicherung laut AGB auch nicht zahlen. Die gewählte Formulierung mache das dem Versicherungsnehmer jedoch nicht deutlich. Der Verweis auf den abschließenden Katalog werde ihm nicht deutlich genug vor Augen geführt.“ Aus diesem Grund hat das OLG im Fall eines Heidelberger Hotels mit angeschlossener Gaststätte eine Leistungspflicht der Versicherung bejaht.

Für einen hessischen Betrieb galt dies jedoch nicht. „Die Versicherungsbedingungen in dem Fall würden das IfSG an keiner Stelle erwähnen. Stattdessen sei ausdrücklich geregelt, dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger nur die Nachfolgenden seien. Das Coronavirus sei dort nicht aufgezählt. Entsprechend dieser eindeutig gefassten Klausel sei das Transparenzgebot gewahrt und auch sonst sei keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers erkennbar“, kommentiert das Fachportal Legal Tribune Online.

Das bedeutet: Wichtig ist daher für betroffene gastgewerbliche Unternehmer, dass sie die Versicherungsbedingungen ihrer Betriebsschließungsversicherung genau von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Stellt sich heraus, dass ihnen rechtlich gesicherte Ansprüche zustehen, sollten sie nicht scheuen, im Zweifel die komplette Palette der möglichen Rechtsmittel bis hin zur Versicherungsschutzklage einzusetzen. Denn es bestehen gute Chancen, dass Versicherungsgesellschaften sich gerade nicht darauf berufen können, dass Covid-19 gar nicht im Infektionsschutzgesetz gelistet und damit Betriebsschließungen aufgrund dieser Krankheit regulierungspflichtig seien.

Wichtig ist generell, dass Unternehmer aus aus Gastronomie, Hotellerie, Tagungswesen und Tourismus/Freizeit dringend auf die Versicherungsbedingungen generell achten. Bei sämtlichen versicherungsrelevanten Themen kann es zu Streitigkeiten zwischen Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnehmer kommen. Denn auch andere Schadenereignisse können richtig teuer werden, wenn die Versicherung nicht zahlen will. Sauber formulierte Versicherungsbedingungen vermeiden Streitigkeiten und sichern die finanzielle Kompensation, wenn es darauf ankommt.

Über den Autor

Tim Banerjee ist Rechtsanwalt und Partner der Wirtschaftskanzlei Banerjee & Kollegen aus Mönchengladbach. Er berät unter anderem Hoteliers und Gastronomie bei Streitigkeiten mit Versicherungsgesellschaften, im gesamten Gewerbemietrecht und im Arbeitsrecht und verteidigt deren Interessen auch vor Landes- und Oberlandesgerichten sowie Arbeitsgerichten in ganz Deutschland. Weitere Informationen unter www.banerjee-kollegen.de


Bildquelle: Canva


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