Betriebsschließungsversicherung zahlt nicht? Betriebsschließungsversicherung zahlt nicht?

Betriebsschließungsversicherung zahlt nicht? Ablehnung nicht einfach hinnehmen!

Gastronomie Hotellerie

Versicherungen verdienen ihr Geld häufig auch damit, dass sie berechtigte Forderungen ablehnen und Leistungen verweigern. 

Das sieht man derzeit besonders bei den weitreichenden Debatten rund um die Betriebsschließungsversicherung in Hotellerie und Gastronomie. Daher ist nach dem Schaden oftmals vor dem Streit mit der Versicherungsgesellschaft. Auf Versicherungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte übernehmen in solchen Versicherungsfällen sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich die gesamte Abwicklung für ihre Mandanten, um auf diese Weise eine tragfähige und schnelle Lösung herzustellen.

Restaurants und Hotels verzeichnen in Folge der Corona-Krise nie dagewesene Umsatzeinbrüche. 71,3 Prozent der gastgewerblichen Betriebe sehen sich aktuell in ihrer Existenz gefährdet. Das geht aus einer Umfrage des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA Bundesverband) hervor, die der Verband am Montag in Berlin veröffentlicht hat. Nach den vorliegenden Ergebnissen droht jedem sechsten Betrieb (17,5 Prozent) bereits ab November die Insolvenz wegen Zahlungsunfähigkeit. „Unsere Betriebe stehen mit dem Rücken zur Wand. Jeder Tag zählt. Die Novemberhilfen müssen jetzt kommen  – und zwar schnell und unbürokratisch“, sagt DEHOGA-Präsident Guido Zöllick. Seit März hat die Branche aufgrund des Shutdowns im Frühjahr und nach dem Neustart mit Abstandsregeln und Kapazitätsbeschränkungen massive Umsatzverluste erlitten. Und: Der neue Lockdown im November hat die Betriebe weiter verunsichert, heißt es beim DEHOGA Bundesverband weiter.

Anzeige
ESTREL Berlin

Im Rahmen behördlich angeordneten Betriebsschließungen im Frühjahr und nun im Herbst und mit der Aussicht, dass dies im Winter auch nochmals passieren könnte, ist ein wesentliches Versicherungsthema in den Mittelpunkt der Diskussion gerückt. Die Betriebsschließungsversicherung stellt eine besondere Form der Betriebsunterbrechungsversicherung dar. Die Betriebsschließungsversicherung soll Ihren finanziellen Schaden aufgrund der Schließung nach Auftreten einer meldepflichtigen Krankheit oder eines Krankheitserregers im Betrieb auffangen. Rund 25.000 bis 40.000 Betriebe haben nach Schätzungen des Branchenverbandes DEHOGA eine solche Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Diese enthalten regelmäßig auch sogenannte Deckungserweiterungen, die Betriebe schützen sollen, wenn sie infolge behördlicher Anweisungen nach dem Infektionsschutzgesetz schließen müssen – wie eben aktuell geschehen.

Das große Problem ist, dass viele Versicherungen trotz Schadenfall nicht zahlen. Die Praxis zeigt immer wieder: Nach dem Schaden ist oftmals vor der Streitigkeit mit dem Versicherer. Denn selbst die teuersten Versicherungsverträge bieten letztlich nur den Schutz, dem die Versicherung auch stattgibt. Gesellschaften werden natürlich versuchen, ihre Kosten im Schadenfall so gering wie möglich zu halten oder ganz zu verschleppen. Oder anders gesagt spürt man am Markt immer mehr: Versicherungen verdienen ihr Geld damit, dass sie berechtigte Forderungen ablehnen und Leistungen verweigern. Das ist derzeit deutlich zu spüren und stellt viele betroffene Gastronomen, Hoteliers und Tagungsunternehmer mit dem Rücken an die Wand. Die Zahlungen der Versicherungen können also notwendig sein, eine Insolvenz abzuwenden, genauso wie die Nutzung staatlicher Hilfsinstrumente wie Kurzarbeitergeld, Überbrückungshilfe und Schnellkredite.

Unternehmer im Gastgewerbe sollten die Ablehnung einer Deckung durch die Betriebsschließungsversicherung auf keinen Fall hinnehmen, den Kopf in den Sand stecken und die Ablehnung einfach akzeptieren. Zwar lassen sich Schäden nicht binnen weniger Tage oder sogar Stunden regeln, aber eine monatelange Hängepartie, eine unvollständige Regulierung oder sogar eine Ablehnung muss sich der Versicherungsnehmer nicht gefallen lassen. Vielmehr kann er gemeinsam mit einem Rechtsanwalt für Versicherungsrecht dagegen vorgehen und auf diese Weise verhindern, dass die Versicherung nicht zahlt beziehungsweise ihn durch eine unzureichende Abfindung „ruhigstellen“ will.

Die Erfahrung belegt, dass allein das Schreiben eines Rechtsanwalts oftmals schon zu einem Umdenken bei der Versicherungsgesellschaft führen kann. Lehnen sie eine Regulierung, die eigentlich keinen Widerspruch hervorrufen dürfte, zunächst gerne ab, erfolgt die Regulierung spätestens nach Eingang einer Klage vor Amts- oder Landgericht sehr zügig. Das Schöne: In der Regel kommt es aber gar nicht zu einer Klageschrift, da die Gesellschaften allein nach der Kontaktaufnahme durch einen Rechtsanwalt nicht gewillt sind, sich in eine längere juristische Auseinandersetzung zu begeben – vor allem dann nicht, wenn die Ablehnung der Regulierung unbegründet ist.

Zudem existieren immer mehr verbraucherfreundliche Urteile für Gastronomen, Hoteliers und Tagungsunternehmer gegen Versicherungsgesellschaften, die die Deckung versagen. Stellt sich nach einer Prüfung der Policen heraus, dass Unternehmern rechtlich gesicherte Ansprüche zustehen, sollten sie nicht scheuen, im Zweifel die komplette Palette der möglichen Rechtsmittel bis hin zur Versicherungsschutzklage einzusetzen. Denn es bestehen gute Chancen, dass Versicherungsgesellschaften sich gerade nicht darauf berufen können, dass COVID-19 gar nicht im Infektionsschutzgesetz gelistet und damit Betriebsschließungen aufgrund dieser Krankheit regulierungspflichtig seien.

Wichtig: Auf Versicherungsrecht spezialisierte Rechtsanwälte übernehmen in solchen Versicherungsfällen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich die gesamte Abwicklung für ihre Mandanten, um auf diese Weise eine tragfähige und schnelle Lösung herzustellen. Dabei werden die Anwaltskosten bei einem streitigen Versicherungsschaden in der Regel von der Rechtsschutzversicherung übernommen. Daher unterstützen professionelle Versicherungsrechtler auch bei der Kommunikation mit Rechtsschutzversicherern, um die Kosten der Streitigkeit mit der Versicherungsgesellschaft zu decken.

Über den Autor

Dr. Gerrit W. Hartung

Dr. Gerrit W. Hartung ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Geschäftsführer der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft in Mönchengladbach. Die Kanzlei hat sich ausschließlich auf den Verbraucherschutz spezialisiert und berät in diesem Zusammenhang Gastronomen, Hoteliers und MICE-Unternehmer bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche aus Betriebsschließungsversicherungen. Unter www.betriebsschliessung-corona.de hat Dr. Gerrit W. Hartung eine spezielle Website für geschädigte Gastronomen, Hoteliers und MICE-Unternehmer eingerichtet.


Bildquelle: Canva


Wie hat Ihnen der Artikel gefallen? Stimmen Sie jetzt ab:
[Total: 1 Durchschnitt: 5]
Tagged

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert