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AGB und Co.: Auf der Website auf Rechtssicherheit achten

Gastronomie Hotellerie

Bei Verstößen gegen die Impressumspflicht oder andere Vorschriften des Telemediengesetzes droht Unternehmen ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Dieses Risiko können Hoteliers, Gastronomen, Tourismus- und MICE-Unternehmen leicht vermeiden. Dafür ist es wichtig, die jeweils gültigen rechtlichen Vorschriften genau einzuhalten.

Das Internet im Allgemeinen und darin besonders die eigene Website sind für Hoteliers, Gastronomen, Tourismus- und MICE-Unternehmen existenziell wichtig für Marketing und Verkauf. Das gilt umso mehr in der jetzigen Zeit der beinahe vollständigen Disruptionen der gewohnten unternehmerischen Strategien. Messen, Events und persönliche Kontakte als typische Vermarktungsmöglichkeiten sind weitgehend weggefallen, sodass es mehr denn je darauf ankommt, sich in der digitalen Welt zu positionieren. 

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Und dementsprechend legen viele Unternehmen der Branche auch großen Wert darauf, mit einer frischen, aussagefähigen und verkaufsstarken Website an den Markt zu gehen – Kosten im fünfstelligen Bereich, gerade auch durch die Folgekosten fürs digitale Marketing, sind nicht selten. Aber es kommt nicht nur auf Design, Programmierung und Funktionalität an, sondern auch auf Rechtssicherheit. Ein Beispiel ist die Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Anforderungen an AGB sind hoch. In den §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist genau geregelt, welche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam sind und welche nicht. 

Der Bundesgerichtshof hat längst klargestellt, dass die Verwendung unwirksamer AGB einen Wettbewerbsverstoß darstellt und daher abgemahnt werden kann, zumal AGB in jeden Vertrag neu einbezogen werden müssen. Das ist ein beliebter Fehler, der zu ordentlich Ärger führen kann. So findet sich beispielsweise die Klausel „Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden“ in vielen Geschäftsbedingungen. Das diese Klausel aber grundsätzlich ungültig ist, entfalten die AGB bei weiteren Geschäftsvorgängen keine rechtliche Wirkung und sind de facto nicht vorhanden. In der Folge gelten die gesetzlichen Bestimmungen für den Vertragsschluss und sonst nichts.

Dies und anderes müssen Verantwortliche natürlich wissen, um sich keinen unnötigen Gefahren bei der Erstellung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszusetzen, die teuer werden und gegebenenfalls sogar zu persönlichen Haftungsforderungen führen können. Immer mehr Gerichte befassen sich mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sprechen dazu Grundsatzurteile. Diese Rechtsprechung gilt es genau zu beachten. 

Und das gelingt nur durch die Einbindung eines Rechtsanwalts, der die Rechtsmaterie detailliert und aus der Praxis kennt. Diese Beratung verhindert auch Verstöße gegen die Impressumspflicht oder andere Vorschriften des Telemediengesetzes. Dabei droht Unternehmen ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro – Schludrigkeit kann also teuer werden. Zum anderen sind fehlende Angaben abmahnfähig, weil sie einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits 2006 (Az. I ZR 228/03) eindeutig bejaht. 

Die Impressumspflicht gibt vor, dass in Druckerzeugnissen und in Online-Veröffentlichungen ein Impressum zu führen ist. Bei Veröffentlichungen im World Wide Web spricht man von der Anbieterkennzeichnung, im Falle des Gründers ist dies in der Regel sein Unternehmen. Dies ist im Telemediengesetz (TMG) § 5 „Allgemeine Informationspflichten“ klar geregelt: Danach müssen Unternehmen für geschäftsmäßige, in der Regel kostenpflichtige Telemedien zahlreiche Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Zu den Pflichtinformationen gehören:

• der Name und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und den Vertretungsberechtigten

• Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post

• das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer

• eventuell Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde

Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Diese müssen Unternehmen also gegebenenfalls zusätzlich beachten, um keine Fehler zu begehen. Wer seinen Informationspflichten nicht nachkommt, muss mit hohen Bußgeldern rechnen, die Obergrenze liegt 20 Millionen Euro beziehungsweise vier Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes. Weiterhin drohen bei Vergehen auch Abmahnungen wegen Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Ebenso abmahnfähig ist es, den Hinweis auf die Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG), um einen Konflikt zwischen Unternehmen und Kunden außergerichtlich beizulegen, zu vergessen. Das kann zu Bußgeldzahlungen und Unterlassungserklärungen führen. Gleiches gilt für die Datenschutzerklärung. Unternehmen und Verbände können abmahnen, wenn ein Unternehmen eine fehlerhafte oder unvollständige Datenschutzerklärung auf seiner Webseite hat. Eine Abmahnung ist bereits möglich, wenn die Datenschutzerklärung nicht auf einer jeder Unterseite vorhanden ist.

Daher sollten alle gastgewerblichen und touristischen Unternehmer dringend vor Betrieb einer Website beziehungsweise auch im laufenden Prozess darauf achten, dass ihre Website allen Vorschriften genügt. Es kann nicht schaden, die Rechtssicherheit durch einen Juristen prüfen und herstellen zu lassen. Wer an der falschen Stelle sparen will, zahlt möglicherweise zweimal.

Über den Autor

Dirk Hermanns ist mit der Marke ihrhotelrecht.de Rechtsanwalt für alle rechtlichen Fragen im Wirtschaftsrecht, die sich im Rahmen des Betriebs eines Hotels oder MICE-Unternehmens stellen. Neben dem Vertragsrecht und dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) berät Dirk Hermanns gastgewerbliche Unternehmer im Allgemeinen Handels- und Gesellschaftsrecht, bei Unternehmenstransaktionen, im Organhaftungsrecht und im gesamten Immobilienrecht. Zugleich kann er als Partner der Wirtschaftskanzlei „Kanzlei für Steuern und Recht Bielefeld“ auf ein gewachsenes Netzwerk aus Steuerberatern und Rechtsanwälten zugreifen. Weitere Informationen unter www.ihrhotelrecht.de und www.ksr-owl.de 


Bildquelle: Canva


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