Viele Hotel- und Tourismusunternehmer sind regelmäßig geschäftlich im Ausland aktiv. Sie nehmen an Messen teil und kaufen dort Waren und Dienstleistungen ein. Das hat natürlich unmittelbare Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Situation dieser Unternehmen. Durch ein neues Verfahren profitieren deutsche Unternehmen von einer Erleichterung bei der Geltendmachung der im Ausland gezahlten Umsatzsteuer.
Für Hotel- und Tourismusunternehmer sind internationale Geschäfte nichts Besonderes, sondern die Regel. Nur noch selten werden sämtliche Umsätze ausschließlich innerhalb der eigenen Landesgrenzen getätigt, und durch die wachsende Bedeutung des E-Commerce und der generellen weiteren Internationalisierung und Liberalisierung der Wirtschaft wird dies in Zukunft auch immer wichtiger werden. Vor allem sind auch kleine und mittlere Unternehmen aus der Branche im benachbarten Ausland tätig. Die Niederlande, Belgien Frankreich und Luxemburg sind genauso typische Destinationen für die wirtschaftliche Betätigung von Unternehmen wie Österreich, Liechtenstein und die Schweiz als deutschsprachige Länder und osteuropäische Staaten. In Gastgewerbe und Tourismus können das Messebeteiligungen sein, Recherchereisen für neue Ideen und Produkte, Einkäufe von Lebensmitteln, Wein, Technologie und Co. und vieles andere mehr. Und immer mehr Unternehmen gründen sogar Betriebsstätten im Ausland, um sich in bestimmten Geschäftsbereichen strategisch weiterzuentwickeln.
Das hat natürlich unmittelbare Auswirkungen auf die steuerliche Situation dieser Unternehmen. Das gilt vor allem bei der Umsatzsteuer: Diese muss in vielen Ländern beim Kauf von Waren und Leistungen gezahlt werden – und Deutschland liegt mit üblicherweise 19 Prozent übrigens gar nicht auf einem Spitzenplatz. In Belgien, Dänemark, Finnland, Italien und zahlreichen anderen europäischen Ländern liegt der Mehrwertsteuersatz jenseits der 20 Prozent, sodass Unternehmen es natürlich daran interessiert sind, auch bei ihren ausländischen Geschäften die Vorsteuer zurückzuerhalten. Wie bei innerdeutschen Geschäften planen Unternehmen bei ihren Käufen mit dem Nettopreis und sehen die Erstattung der Vorsteuer (genau wie den Abfluss der vereinnahmten Umsatzsteuer auf ihre eigenen Dienstleistungen und Waren) als „Durchlaufposten“ an.
Durch ein neues Verfahren profitieren deutsche Unternehmen von einer Erleichterung bei der Geltendmachung der im Ausland gezahlten Umsatzsteuer. Sind sie zum Vorsteuerabzug berechtigt und haben sie im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet, können diese regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet werden. Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren bietet allen Unternehmen die Möglichkeit, sich im Ausland gezahlte Vorsteuer erstatten zu lassen. Das Verfahren ist grundsätzlich für Unternehmer vorgesehen, die in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, somit nicht dem ,,normalen“ Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in diesem Staat keine Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben haben. Eine Verrechnung über die regelmäßige Umsatzsteuererklärung ist damit nicht möglich, wie es hierzulande die Regel ist.
Wie das Vorsteuer-Vergütungsverfahren für Hotel- und Tourismusunternehmer funktioniert? Die Vergütung der in anderen EU-Mitgliedstaaten gezahlten Vorsteuer können deutsche Unternehmer ausschließlich elektronisch über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) beantragen. Der Antrag auf die Vergütung ist jeweils bis zum 30. September des auf das Jahr der Inrechnungstellung folgenden Kalenderjahrs zu stellen. Die Vergütungssumme muss mindestens 50 Euro (beziehungsweise den entsprechenden Betrag in der Landeswährung) betragen. Auch eine schnellere Vergütung ist möglich, nämlich für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten – aber nur dann, wenn der Vergütungsbetrag mindestens 400 Euro beträgt. Das Formular für die Erstattung ausländischer Umsatzsteuer ist beim Bundeszentralamt für Steuern unter www.elsteronline.de/bportal zu finden. Der Antragsteller muss gegebenenfalls, soweit dies der Erstattungsmitgliedstaat vorsieht, authentifiziert sein.
Im Vergütungsantrag sind neben den unternehmerischen Daten und Erklärungen besondere Angaben für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument zu machen. Je nach Höhe des Betrages sind in einigen Staaten elektronische Kopien der Originalrechnungen und Einfuhrbelege dem Antrag beizufügen. Bevor das BZSt den Antrag an den Mitgliedstaat der Erstattung weiterleitet, wird geprüft, ob der Antragsteller im beantragten Vergütungszeitraum zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und ob die im Antrag angegebene Steuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dem Antragsteller zugeordnet werden kann. Das BZSt entscheidet über die Weiterleitung des Antrags an den Mitgliedstaat der Erstattung innerhalb von 15 Tagen. Einen Antrag auf Vergütung der Vorsteuer in einem Drittland müssen Unternehmer übrigens direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde stellen.
Es ergibt also Sinn, bei der Beantragung und Rückerstattung der im Ausland gezahlten Umsatzsteuer auf den versierten Steuerberater zu setzen und diesen komplexen und wirtschaftlich wesentlichen Prozess professionell zu steuern.
Über den Autor
Frank Kirsten ist Steuerberater, Fachberater für Insolvenz und Sanierung und Partner von Schnitzler & Partner, einer Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Mönchengladbach, die sich seit mehr als 50 Jahren auf die gehobene steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung und Begleitung von Unternehmen und Privatpersonen spezialisiert hat. Die Kanzlei zählt zu den 20 größten am Niederrhein und berät Mandanten bis in den gehobenen Mittelstand hinauf auch bei grenzüberschreitenden Themen in der gesamten steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Bandbreite. Weitere Informationen: www.schnitzler-partner.de
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