Private Vermögensverwaltung: Besondere Gesellschaftsform nutzen Private Vermögensverwaltung: Besondere Gesellschaftsform nutzen

Private Vermögensverwaltung: Besondere Gesellschaftsform nutzen

Hotellerie

Viele Unternehmen halten ihre Vermögenswerte im Privatvermögen. Das ist häufig die ungünstige Variante. Eine sehr vorteilhafte und etablierte Alternative ist die vermögensverwaltende Personengesellschaft. Dafür sind jedoch bestimmte Bedingungen einzuhalten.

Die Covid-19-Krise hat Hotellerie, Gastronomie, MICE und Tourismus voll erwischt. Mit den Folgen wird die Branche noch einige Zeit zu kämpfen haben. Wichtig ist daher, dass Unternehmer sich auch um sinnvolle Strukturen in der privaten Vermögensverwaltung bemühen, um aufgebautes Vermögen zu schützen. Denn nach vielen erfolgreichen Jahren in Folge sind die Privatvermögen vieler Unternehmer spürbar gestiegen. Das bedarf sinnvoller Regelungen.

Der Hintergrund: Viele Unternehmen halten ihre Vermögenswerte (Wertpapiere, Immobilien, Beteiligungen etc.) im Privatvermögen. Das ist häufig die ungünstige Variante. Zum einen, weil sämtliche vermögensverwaltende Erträge (etwa aus Vermietung und Vermietung) direkt dem persönlichen Einkommensteuersatz unterfallen. Und zum anderen, weil sie damit die Gestaltungsmöglichkeiten in der Vermögensübertragung einschränken. Allzu schnell kann es dabei zu negativen Zersplitterungen des Vermögens kommen. Das beruht auf möglicherweise individuellen Interessenslagen der Erben beziehungsweise Beschenkten, die grundverschieden von den Vorstellungen des ursprünglichen Vermögensträgers sein können.

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Eine sehr vorteilhafte und etablierte Alternative ist die vermögensverwaltende Personengesellschaft. Diese schafft eine langfristig tragfähige rechtliche und steuerliche Struktur zur Führung und Verwaltung von Vermögenswerten, insbesondere eben Immobilien, andere Sachwerte wie Photovoltaik und Windkraft und operative und strategische unternehmerische Beteiligungen. Die vermögensverwaltende Personengesellschaft bietet sich als Vehikel für die Verwaltung solcher Investments und für Familien generell an, die steuerliches Privatvermögen mit den Vorteilen des Gesellschaftsrechts möglichst optimal verwalten möchten.

Üblicherweise kommen für die vermögensverwaltende Personengesellschaft neben der typischen Form der GbR auch die im Handelsgesetzbuch geregelten Handelsgesellschaften OHG und KG sowie Mischformen wie die GmbH & Co. KG in Betracht. Im Fokus dieser besonderen Gesellschaftsform steht, dass die vermögensverwaltende Personengesellschaft ausschließlich eigenes Kapitalvermögen oder eigenes unbewegliches Vermögen verwaltet. Sie führt keine operativ,n  wirtschaftliche Tätigkeiten durch. Damit gilt sie nicht als gewerblich und schuldet für die Erträge aus der Vermögensverwaltung keine Gewerbesteuer.

Mit der vermögensverwaltenden Personengesellschaft können Unternehmer in Hotellerie, Gastronomie, MICE und Tourismus neben den steuerlichen Vorteilen auch zahlreiche Möglichkeiten in der Gestaltung der Vermögensübertragung nutzen. An der vermögensverwaltenden Personengesellschaft können, wie an einem Unternehmen, Anteile weitergegeben werden, deren Höhe sich frei gestalten lässt. Damit lassen sich Freigrenzen in der Erbschafts- und Schenkungsteuer nutzen und individuelle familieninterne Regelungen herstellen. Dies lässt wesentlich flexiblere Lösungen als die direkte Übertragung von Vermögensgegenständen zu. Bei der vermögensverwaltenden Personengesellschaft können viele Risiken, die mit der direkten Übertragung aus dem Privatvermögen heraus verbunden sind, ausgeschlossen werden.

Wichtig ist, dass Vermögensinhaber die strengen Voraussetzungen der vermögensverwaltenden Personengesellschaft beachten. Sonst können sich die Vorteile schnell in teure Nachteile umkehren. Das gilt vor allem dann, wenn die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung überschritten werden, etwa durch die Erbringung von Dienstleistungen an einer Immobilie für die Mieter. Einkünfte einer Personengesellschaft aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen werden aufgrund zusätzlicher gewerblicher Beteiligungseinkünfte bei der Einkommensteuer in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6.6.2019, Az.: IV R 30/16). 

Damit sind alle Einkünfte einer nicht selbst gewerblich tätigen oder geprägten Personengesellschaft, wie die vermögensverwaltende Personengesellschaft eben eine ist, immer als gewerbliche Einkünfte zu besteuern sind, wenn sie wieder an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt sind. Das verkompliziert das Investmentgeschäft für vermögensverwaltende Personengesellschaften natürlich maßgeblich, sodass diese bei der Auswahl ihrer Beteiligungen größtmögliche steuerliche Vorsicht walten lassen müssen. Investoren müssen daher alle Beteiligungen genau prüfen, um sich keinen ertragssteuerlichen Risiken auszusetzen.

Über den Autor:

Jan-Moritz Degener ist Rechtsanwalt und Partner bei Beiten Burkhardt. Seine Tätigkeit umfasst neben der Beratung in den Bereichen Unternehmensrecht, Mergers & Acquisitions und Corporate Finance auch das Erbrecht, die Unternehmens- und Vermögensnachfolge sowie die umfassende Beratung von Stiftungen und deren Verwaltung. Mehr Informationen unter www.beiten-burkhardt.com

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