Künstlersozialabgabe für Hoteliers und Co. Künstlersozialabgabe für Hoteliers und Co.

Künstlersozialabgabe für Hoteliers und Co.: Mit den Pflichten ist nicht zu spaßen

Hotellerie

Alle Unternehmen, die künstlerische/publizistische Leistungen von freiberuflichen beziehungsweise selbständigen Künstlern und Publizisten erhalten, unterliegen der Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse. Unternehmer im Gastgewerbe sollten diese Pflicht definitiv beherzigen – sonst kann es Ärger geben.

Das Marketing hat für Unternehmen in Hotellerie, Gastronomie und MICE eine wesentliche Bedeutung. Sie setzen sich damit im Wettbewerb ab, erreichen bestehende Kunden und potenzielle Zielgruppen und machen auf ihre besonderen Angebote aufmerksam. Dafür benötigen sie einen ganzen Blumenstrauß an Instrumenten, von der Website über Fotos und Visualisierungen bis hin zu Texten aller Art, ob für Broschüren, Social Media oder Pressearbeit. Um nicht allzu hohe Personalverpflichtungen einzugehen, lagern viele Unternehmer sämtliche Tätigkeiten in diesen Bereichen vollständig an Dienstleister (Grafiker, PR-Berater, Werbefachleute, Fotografen etc.) aus. Das gewährleistet Flexibilität und niedrigere Kosten, da keine eigenen Angestellten für die Tätigkeiten vorgehalten werden müssen.

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Viele dieser Dienstleister treten als Freiberufler oder Einzelunternehmer auf. Und das wiederum führt zu besonderen Verpflichtungen für Unternehmen. Warum? Ganz einfach: Alle Unternehmen, die künstlerische/publizistische Leistungen von freiberuflichen beziehungsweise selbständigen Künstlern und Publizisten erhalten, unterliegen der Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse. Der Hintergrund: Die Künstlersozialkasse (KSK) sorgt mit der Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) dafür, dass selbständige Künstler und Publizisten einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung genießen wie Arbeitnehmer. Selbständigen Künstlern und Publizisten steht der gesamte gesetzliche Leistungskatalog zu, sie zahlen dafür analog Arbeitnehmern die Hälfte der fälligen Beiträge.

Der Staat fördert mit der Künstlersozialversicherung die Künstler und Publizisten, die erwerbsmäßig selbständig arbeiten, weil diese Berufsgruppe sozial meist deutlich schlechter abgesichert ist als andere Selbständige. Für diese Freiberufler und Einzelunternehmer erhebt die Künstlersozialkasse als Geschäftsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn bei Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten, die sogenannte Künstlersozialabgabe. Diese beträgt je nach aktuellem Wert etwa fünf Prozent des jährlichen Honorars (2020: 4,2 Prozent), das für die Arbeit von „Künstlern“ und „Publizisten“ gezahlt wird.

Für Unternehmen in Hotellerie, Gastronomie und MICE bedeutet das: Erhalten sie künstlerische/publizistische Leistungen von freiberuflichen beziehungsweise selbständigen Künstlern und Publizisten, unterliegen sie der Abgabenpflicht auf das gesamte gezahlte Honorar. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob der Auftragnehmer bei der Künstlersozialkasse versichert ist oder nicht; ebenso gibt es keine Befreiung ausgehend von der Betriebsgröße, der Rechtsform oder dem Umsatz. Will heißen: Zahlt ein Hotelier, Gastronom oder MICE-Unternehmer beispielsweise 30.000 Euro im Jahr für künstlerische und/oder publizistische Leistungen an freiberufliche beziehungsweise selbständige Dienstleister, werden darauf 1260 Euro Künstlersozialabgabe fällig. Laut Gesetzgebung darf diese Abgabe nicht mit den Honoraren des Dienstleisters verrechnet oder ihm anderweitig in Rechnung gestellt werden. Nicht abgabepflichtig sind dagegen Zahlungen an juristische Personen wie eine GmbH und Kommanditgesellschaften (KG).

Ein schludriger Umgang mit der Künstlersozialabgabe ist nicht angeraten. Fahrlässig beziehungsweise vorsätzlich unterlassene Meldungen oder falsche Angaben können als Ordnungswidrigkeit gemäß § 36 Künstlersozialversicherungsgesetz mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Etwa die Hälfte aller Arbeitgeber wird von der Künstlersozialkasse und der Deutschen Rentenversicherung alle vier Jahre geprüft. Diese Prüfung findet auch rückwirkend statt. Die Prüfung umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Unternehmen müssen die Künstlersozialabgabe bis zum 31. März des Folgejahres unaufgefordert mittels eines Vordrucks bei der Künstlersozialkasse melden. Die entsprechenden Dokumente finden sich unter www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/entgeltmeldung.html.

Für Unternehmen vorteilhaft ist die Möglichkeit, die Kosten für die Künstlersozialabgabe auch als Rückstellungen anzusetzen. Mit der Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten mindern Unternehmen die Steuerlast, da sich die Rückstellung für die Zahlung im kommenden Jahr bereits in der aktuellen Bilanz auswirken. Damit lässt sich ein kleiner steuerlicher Liquiditätsvorteil bei der Unternehmensbesteuerung erreichen. Wichtig ist natürlich eine vorausschauende Planung, um diese steuerbilanzielle Möglichkeit zu nutzen und die Abgabenpflicht proaktiv zu erfüllen.

Über den Autor

Frank Kirsten ist Steuerberater, Fachberater für Insolvenz und Sanierung und Partner von Schnitzler & Partner, einer Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Mönchengladbach, die sich seit mehr als 50 Jahren auf die gehobene steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung und Begleitung von Unternehmen und Privatpersonen spezialisiert hat. Die Kanzlei zählt zu den 20 größten am Niederrhein und berät Mandanten bis in den gehobenen Mittelstand hinauf auch bei grenzüberschreitenden Themen in der gesamten steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Bandbreite. Weitere Informationen: www.schnitzler-partner.de
 


Bildquelle: Canva


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