Hoteliers können durch die Testamentsvollstreckung das Erbe absichern Hoteliers können durch die Testamentsvollstreckung das Erbe absichern

Hoteliers können durch die Testamentsvollstreckung das Erbe absichern

Hotellerie

Streitigkeiten rund ums Erbe sind häufiger als man denkt. Und so rückt das Instrument der Testamentsvollstreckung wieder in den Vordergrund. Dieser kann im Sinne des Erblassers die Verteilung des Nachlasses regeln, um Streit zu vermeiden und das Vermögen zu schützen.

Viele Unternehmer in Hotellerie, Gastronomie, Tagungs- und Eventbereich und Tourismus haben interessante unternehmerische und private Vermögenswerte aufgebaut. Das regelmäßige Ziel: diese zu schützen und in einem gesicherten Rahmen an die nächste Generation zur Nutzung und Weiterentwicklung weiterzugeben. Das Problem: Streitigkeiten rund ums Erbe sind häufiger als man denkt, wie eine repräsentative Allensbach-Umfrage im Auftrag der Deutschen Bank ergab. Wurde bei der ersten Erhebung dieser Art 2015 noch von 17 Prozent Streitfällen beim Erbe berichtet, waren es im Jahr 2018 schon 19 Prozent. Und zwar auch, wenn es ein Testament gibt!

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Und so rückt das Instrument der Testamentsvollstreckung wieder in den Vordergrund. Dieser kann im Sinne des Erblassers die Verteilung des Nachlasses regeln, um Streit zu vermeiden und das Vermögen zu schützen. Bei der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. (AGT) heißt es entsprechend, dass Erben nicht selten uneins seien, was mit dem Nachlass passieren solle. „Um sicherzustellen, dass der ‚letzte Wille‘ umgesetzt wird, kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker in seinem Testament benennen, der nach seinem Tod den Nachlass verwaltet und abwickelt – und somit auch einem Streit unter den Erben vorbeugen. Das heißt im Umkehrschluss: Ohne Testament – keine Testamentsvollstreckung!“ Der AGT will die Belange einer professionellen Testamentsvollstreckung in Deutschland fördern. Einen wichtigen Beitrag hierzu liefert die Zertifizierung von Testamentsvollstreckern auf der Grundlage der von der AGT entwickelten Richtlinien. Bis jetzt haben sich über 850 Testamentsvollstrecker dieser Zertifizierung unterzogen, die mit einer regelmäßigen Fortbildungspflicht verbunden ist. 

Ein Testamentsvollstrecker ist so etwas wie der verlängerte Arm des Erblassers. Anstelle der Erben nimmt er den Nachlass für die Zeit der Abwicklung in Besitz und darf über Nachlassgegenstände (§2205 BGB) verfügen. Wie weit seine Befugnisse gehen, richtet sich nach den Anordnungen im Testament. Oder anders gesagt: Ein Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass die Interessen und Ansprüche von Erben und allen im Testament Bedachten erfüllt und damit Streitigkeiten vermieden werden. Sehr häufig wird der Testamentsvollstrecker dafür eingesetzt, die vom Erblasser in seinem Testament getroffenen Verfügungen nach Eintritt des Erbfalls umzusetzen. Damit sorgt der Testamentsvollstrecker dafür, dass sowohl in finanzieller als auch in emotionaler beziehungsweise familiärer Hinsicht die Vorstellungen des Erblassers in die Zukunft getragen werden. Denn ein Erbe besteht natürlich nicht nur aus Vermögensgegenständen, sondern auch aus familiären Werten. Die Einhaltung dessen, was der Erblasser wirklich will, ist die Kernaufgabe des Testamentsvollstreckers.

Gründe für die Testamentsvollstreckung existieren viele. So können fehlendes Vertrauen in die Abkömmlinge, karitative Erwägungen oder schlicht die Vereinfachung und Sicherstellung der Nachlassabwicklung eine Rolle spielen. Ebenso kann es um die Versorgung behinderter Abkömmlinge zur Gewährleistung einer Versorgung unabhängig von den Unwägbarkeiten der öffentlichen Hand gehen, dem Schutz des Nachlasses vor dem Zugriff von Eigengläubigern des Erben bei einer Verbraucherinsolvenz oder auch die Absicherung einer Unternehmensnachfolge. Auch in Kombination mit einer steuerlichen Nachfolgegestaltung kann die Testamentsvollstreckung Sinn ergeben. So kann die Planung und Umsetzung aus einer Hand erfolgen. 

Ein weiteres Instrument ist die Dauertestamentsvollstreckung. Dabei handelt es sich um eine Kombination der Abwicklungs- mit der Verwaltungsvollstreckung. Der Testamentsvollstrecker hat bei der Dauertestamentsvollstreckung die Aufgabe, den Nachlass zunächst abzuwickeln und anschließend zu verwalten. Die Dauertestamentsvollstreckung endet spätestens nach 30 Jahren seit Eintritt des Sterbefalls. Erst nach Ablauf dieses Zeitraums geht der Nachlass an den Erben. Vorteile dieser langfristigen Gestaltung sind die Absicherung des letzten Willens, der Schutz des Erben vor sich selbst und der Schutz des Nachlasses vor Nichterben (beispielsweise Erziehungsberechtigte eines minderjährigen Erben).

Über den Autor

Marcus Wiemann ist Steuerberater, zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT), Mediator nach § 5 des Mediationsgesetzes und Partner der Kanzlei Beyel Janas Wiemann + Partner (bjw+p) aus Geldern und Kempen. Die Experten beraten private und unternehmerische Mandanten bei allen steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen, unter anderem bei Unternehmenskäufen und -verkäufen, der Gründung und Umstrukturierung von Personen- und Kapitalgesellschaften, der Gestaltung der Unternehmens- und Vermögensnachfolge und der steuerlichen Rechtsberatung. Weitere Informationen unter www.bjwp.de 


Bildquelle: Canva


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