Corona-Überbrückungshilfe III für die Hotellerie mit vielen Möglichkeiten Corona-Überbrückungshilfe III für die Hotellerie mit vielen Möglichkeiten

Corona-Überbrückungshilfe III für die Hotellerie mit vielen Möglichkeiten

Gastronomie Hotellerie MICE

Die Corona-Krise trifft viele Unternehmen und Beschäftigte weiterhin hart, insbesondere auch für Hotellerie, Gastronomie, MICE und Tourismus. Mit der Corona-Überbrückungshilfe III soll Unternehmen, die durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen hohe Umsatzeinbußen erlitten haben, eine weitere Liquiditätshilfe gewährt werden.

Die Corona-Pandemie stellt Gesellschaft und Wirtschaft weiterhin vor immense Herausforderungen. Echte Öffnungsperspektiven für Hotellerie, Gastronomie, MICE und Tourismus gibt es derzeit nicht, auch wenn die Prognosen gutstehen, dass die Pandemie mehr und mehr in den Griff zu bekommen ist. Daher sind die allermeisten Unternehmen aus der Branche weiterhin auf Hilfen angewiesen

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier nimmt die Branche bei der Vorstellung der weiteren Corona-Überbrückungshilfe III dezidiert in den Blick: „Die Corona-Krise trifft viele Unternehmen und Beschäftigte weiterhin hart. Einige Wirtschaftszweige sind seit über einem halben Jahr geschlossen. Diesen Unternehmen und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern machen wir ein zusätzliches Hilfsangebot. Mit einem neuen Eigenkapitalzuschuss stärken wir unmittelbar die Substanz dieser Unternehmen und helfen ihnen so durch diese schwere Zeit. Auch verbessern wir nochmals die Bedingungen der Überbrückungshilfe III und helfen damit unter anderem auch der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft, die ebenfalls weiter unter der Krise leiden.“

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Mit der Corona-Überbrückungshilfe III soll Unternehmen, die durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen hohe Umsatzeinbußen erlitten haben, eine weitere Liquiditätshilfe gewährt werden. Hierbei werden die Fixkosten der Monate November 2020 bis Juni 2021 prozentual subventioniert. Sollten aufgrund der Schließungsverordnungen von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 außerordentliche Wirtschaftshilfen (sogenannte November- und Dezemberhilfe) beantragt worden sein, kann die Überbrückungshilfe III nur für die Zeit von Januar 2021 bis Juni 2021 beantragt werden. Damit schließt sich das weitere Hilfsprogramm zeitlich an die Corona Überbrückungshilfe II an und wertet diese noch teilweise auf. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für den jeweiligen Fördermonat bis zu 1,5 Millionen Euro an Förderung erhalten. Bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent kann die Erstattung 100 Prozent der Fixkosten betragen. 

Dazu kommt: Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt. Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021. Der neue Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung beträgt bis zu 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten erstattet bekommt. Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten haben.

Im Übrigen existieren für die Reise-, Veranstaltungs- und Kulturwirtschaft Zusatzregelungen. So gibt es eine Anschubhilfe in Höhe von 20 Prozent der Lohnsumme, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre, in Höhe von maximal zwei Millionen Euro. Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen. Die Reisebranche erhält zusätzlich Provisionen sowie externe Ausfall- und Vorbereitungskosten und eine Personalkostenpauschale für bestimmte Reisen rückwirkend ab März bis Dezember 2020.

Der Antrag kann nur über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer bis 31. August 2021 gestellt werden. Änderungsanträge können seit 27. April eingereicht werden. Die Kosten für die Beantragung von Corona-Hilfsprogrammen werden anteilig bezuschusst.

Unter https://corona-hilfe.bbwp-audit.com/#/ können Unternehmen aus Hotellerie, Gastronomie, MICE und Tourismus mithilfe eines Online-Tools prüfen, ob sie Anspruch auf die Überbrückungshilfe III haben. Im Rahmen des Ergebnisses können Geschäftsleiter dann unmittelbar entscheiden, ob sie die Beantragung der Hilfe beauftragen wollen. Antragsberechtigte, die den Antrag über einen prüfenden Dritten stellen, erhalten eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung (maximal 100.000 Euro pro Monat beziehungsweise insgesamt bis zu 800.000 Euro).

Über den Autor

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Christian Schenk ist geschäftsführender Gesellschafter der BBWP GmbH, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Düsseldorf, die eng mit der internationalen Wirtschaftskanzlei Beiten Burkhardt kooperiert. Die BBWP GmbH bietet umfassende Leistungen in Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und betriebswirtschaftlicher Beratung und besitzt besondere Expertise in der Begleitung mittelständischer Mandanten und berät beim Antrag auf Corona Überbrückungshilfe III für kleine und mittelständische Unternehmen. Weitere Informationen unter www.bbwp-audit.com 


Bildquelle: Canva


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