Familiengesellschaften Familiengesellschaften

Familiengesellschaften in der Nachfolge: Hoteliers erhalten die Kontrolle

Hotellerie

Die Familiengesellschaft bietet sich (in bedarfsgerechter Rechtsform) als Gestaltungsoption in der Planung der Vermögens- und Unternehmensnachfolge an. Die so geschaffene spezielle gesellschaftsrechtliche Verbindung hilft dabei, einer Zersplitterung des Eigentums vorzubeugen.

In Hotellerie, Gastronomie und MICE sind Familienunternehmer die vorherrschende Spezies. Diese Eigentümer versuchen daher auch regelmäßig, Privat- und Betriebsvermögen bestmöglich zu erhalten und in die kommende Generation zu überführen – am besten mit Familienmitgliedern an der Spitze des Unternehmens.

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Dabei ergibt es Sinn, dieses Vorhaben in einer tragfähigen Rechtsform mit den notwendigen gesellschaftsrechtlichen Mitteln umzusetzen, um sich abzusichern und einen stabilen Rahmen für die Zukunft zu schaffen, der sich nicht ohne weiteres umgehen beziehungsweise zur Erreichung individueller Zieler des oder der Nachfolger aushebeln lässt. Das Halten von substanziellen Werten im Privatvermögen ist nicht immer die beste Lösung, da im Rahmen der Vermögensnachfolge nicht nur erbschafts- beziehungsweise schenkungsteuerliche Risiken auftreten können, sondern auch individuelle Interessenslagen, die grundverschieden von den Vorstellungen des ursprünglichen Vermögensträgers sind, umgesetzt werden können. Das reicht von einer (unerwünschten) Veräußerung des Unternehmens bis hin zur Zersplitterung liquider und illiquider Vermögenswerte, um damit hedonistische Neigungen zu befriedigen.

Familiengesellschaften gehören zu den klassischen Instrumenten der Vermögensnachfolge. Sie sind immer dann sinnvoll, wenn das Familienvermögen gebündelt und in dieser Form an mehrere Vermögensnachfolger übertragen beziehungsweise über mehrere Generationen in seinem Bestand erhalten werden soll. Bei der Familiengesellschaft werden Vermögenswerte vom Vermögensinhaber in eine Gesellschaft (Kapital- oder Personengesellschaft) eingebracht. Anschließend werden Gesellschaftsanteile auf Familienangehörige wie Ehegatten, Kinder etc. übertragen. Besondere Regelungen im Gesellschaftsvertrag sichern die dauerhafte Einflussnahme des Schenkers auf das Vermögen und schützen dieses (je nach Wunsch und Bedarf) vor dem Zugriff vor Gläubigern, Geschiedenen, Pflichtteilsberechtigten und Schwiegerkindern: Eine Vermögensschädigung wird damit verhindert.

Grundsätzlich – und unabhängig von spezifischen Nachfolgeüberlegungen – dienen Familiengesellschaften dem Zweck, das Vermögen der Familie zu bündeln und es in einer Organisationsstruktur zusammenzufassen. Im Sinne einer einheitlichen und effektiven Verwaltung treten die Entscheidungskompetenzen einzelner Familienangehöriger hinter Gemeinschaftsentscheidungen (Gesellschafterbeschlüssen) zurück. Deren sachgerechte und zeitlich adäquate Ausführung und Umsetzung wird regelmäßig einem oder mehreren geschäftsführenden Gesellschaftern oder einer professionellen Fremdgeschäftsführung übertragen. Der Gesellschafterausschuss überwacht diese Umsetzung.

Diese spezielle gesellschaftsrechtliche Verbindung hilft auch, einer Zersplitterung des Eigentums vorzubeugen. Da beispielsweise auch für ausscheidende Familiengesellschafter regelmäßig nur eine Abfindung in Geld vorgesehen ist, kann die Vermögenssubstanz als solche dauerhaft für die Familie gesichert werden. Dies ist auch mit erheblichen steuerlichen Vorteilen verbunden. So können im Rahmen der Familiengesellschaft erbschaft- beziehungsweise schenkungsteuerrechtliche Freibeträge mehrfach und zielgenau ausgenutzt werden. Je nach Umfang des Vermögens und der Übertragungsstrategie in die kommende Generation kann ein Vermögen damit über die Jahrzehnte hinweg steueroptimiert oder sogar nahezu steuerfrei übergeben werden.

Sehr interessant für Unternehmer in Hotellerie, Gastronomie und MICE ist die Möglichkeit, trotz einer lebzeitigen von Vermögen (Gesellschaftsanteile, Barvermögen, Immobilien etc.) in eine substanziellen Umfang die Kontrolle über sein Vermögen zu erhalten, obwohl die kommende(n) Generation(en) davon bereits umfassend profitieren. Immer wieder wird in der Praxis der Wunsch geäußert, bei unerwünschten Entwicklungen die Notbremse in Form einer Rückforderung ziehen können. Die klassischen Instrumente der Vermögensnachfolge können das nicht leisten.

Daher bietet sich die Familiengesellschaft als Gestaltungsoption in der Planung der Vermögens- und Unternehmensnachfolge an. Hoteliers, Gastronomen und MICE-Unternehmer sollten sich frühzeitig damit befassen und gemeinsam mit einem Berater analysieren, ob diese Lösung in ihrer spezifischen Situation tragfähig und sinnvoll sein kann.


Über den Autor

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Jan-Moritz Degener ist Rechtsanwalt und Partner bei Beiten Burkhardt. Seine Tätigkeit umfasst neben der Beratung in den Bereichen Unternehmensrecht, Mergers & Acquisitions und Corporate Finance auch das Erbrecht, die Unternehmens- und Vermögensnachfolge sowie die umfassende Beratung von Stiftungen und deren Verwaltung. Mehr Informationen unter http://www.beiten-burkhardt.com/




Bildquelle: Canva


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