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Bei der eigenen Website auf Rechtssicherheit achten

Gastronomie Hotellerie

Das Internet im Allgemeinen und allen Kanälen voran die eigene Website sind für Hoteliers, Gastronomen und MICE-Unternehmen existenziell wichtig für Marketing und Verkauf. Und dementsprechend legen viele gastgewerblichen Unternehmen auch großen Wert darauf, mit einer frischen, aussagefähigen und verkaufsstarken Website an den Markt zu gehen – Kosten im fünfstelligen Bereich sind nicht selten.

Aber es kommt nicht nur auf Design, Programmierung und Funktionalität an, sondern auch auf Rechtssicherheit. Denn beispielsweise bei Verstößen gegen die Impressumspflicht oder andere Vorschriften des Telemediengesetzes droht Unternehmen ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro – Schludrigkeit kann also teuer werden. Zum anderen sind fehlende Angaben abmahnfähig, weil sie einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits 2006 (Az. I ZR 228/03) eindeutig bejaht.

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Die Impressumspflicht gibt vor, dass in Druckerzeugnissen und in Online-Veröffentlichungen ein Impressum zu führen ist. Bei Veröffentlichungen im World Wide Web spricht man von der Anbieterkennzeichnung, im Falle des Gründers ist dies in der Regel sein Unternehmen. Dies ist im Telemediengesetz (TMG) § 5 „Allgemeine Informationspflichten“ klar geregelt: Danach haben Unternehmen für geschäftsmäßige, in der Regel kostenpflichtige Telemedien zahlreiche Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Zu den Pflichtinformationen gehören:

  • der Name und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und den Vertretungsberechtigten
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post
  • das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer
  • eventuell Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde

Ebenso abmahnfähig ist es, den Hinweis auf die Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG), um einen Konflikt zwischen Unternehmen und Kunden außergerichtlich beizulegen, zu vergessen.

Besonders wichtig sind eine korrekte Datenschutzerklärung und der Hinweis über die Verwendung von Social Media-Buttons, also der Weiterleitung auf Angebote wie Facebook, Twitter, Google MyBusiness etc. Die Datenschutzerklärung muss in allgemein verständlicher Form und zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten und über die Verarbeitung in Ländern außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums informieren.

Wer seinen Informationspflichten nicht nachkommt, muss mit hohen Bußgeldern rechnen, die Obergrenze liegt 20 Millionen Euro beziehungsweise vier Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes. Weiterhin drohen bei Verstößen unter Umständen Abmahnungen von Konkurrenten oder Abmahnvereinen.

Daher sollten Hoteliers, Gastronomen und MICE-Unternehmen dringend vor Betrieb einer Website beziehungsweise auch im laufenden Prozess darauf achten, dass ihre Website allen Vorschriften genügt. Es kann nicht schaden, die Rechtssicherheit durch einen Juristen prüfen und herstellen zu lassen. Wer an der falschen Stelle sparen will, zahlt möglicherweise zweimal.

Über den Autor


Dirk Hermanns ist mit der Marke ihrhotelrecht.de Rechtsanwalt für alle rechtlichen Fragen, die sich im Rahmen des Betriebs eines Hotels oder MICE-Unternehmens stellen. Neben dem Vertragsrecht und dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) berät Dirk Hermanns gastgewerbliche Unternehmer im Allgemeinen Handels- und Gesellschaftsrecht und im gesamten Immobilienrecht. Weitere Informationen unter www.ihrhotelrecht.de

 


Bildquelle: Canva


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