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Hoteliers und Co.: Den Wert des eigenen Unternehmens kennen

Gastronomie Hotellerie

Irgendwann ist es soweit: Der Unternehmer will in den Ruhestand treten und daher seinen gastgewerblichen Betrieb an einen Nachfolger übergeben. Dieser kann aus der eigenen Familie stammen oder ein Käufer aus dem eigenen Unternehmen oder dem Markt sein. Das sind natürlich völlig unterschiedliche Vorgehensweisen – aber in bestimmten Punkten gelten die gleichen Bedingungen für eine gelungene Übertragung.

Im Fokus steht die Unternehmensbewertung. Wer nicht weiß, wieviel sein Betrieb wirklich wert ist, kann weder einen realistischen Verkaufspreis erzielen noch – insbesondere unter erbschaft- und schenkungsteuerlicher Perspektive – dem familiären Nachfolger Ruhe und Gelassenheit bei der Übernahme zusichern. Denn in beiden Fällen besteht die Gefahr, dass sich wirtschaftliche Nachteile für den Senior-Eigentümer entwickeln.

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Warum? Nun, das ist leicht hergeleitet. Wer sein Unternehmen einem Käufer unter Wert anbietet, lässt möglicherweise viel Geld liegen, das ihm hätte zufließen können. Wer aber einen weit über dem tatsächlichen Wert liegenden Preis erzielen möchte, kann arge Probleme bekommen, den Betrieb überhaupt zu verkaufen. Die Folge: Der Unternehmer muss länger arbeiten als gedacht und später sein Hotel, sein Restaurant oder seinen MICE-Betrieb weit unterhalb des ursprünglich kalkulierten Preises verkaufen. Das verkompliziert die finanzielle Planung des Ruhestands.

Ebenso kann eine schwammige oder auf Zufall beziehungsweise persönlicher Schätzung (oder Hoffnung) beruhende Unternehmensbewertung eine weitsichtige Gestaltung verhindern. Auch das hat wieder zwei Gründe. Zum einen wollen Nachfolger aus der Familie natürlich wissen, was sie da übernehmen, wohinein sie für die kommenden Jahrzehnte ihre gesamte Energie stecken sollen und wofür sie den Übergeber im Alter finanziell versorgen sollen. Daher ist ein realistischer Unternehmenswert Pflicht in der gesamten Nachfolgediskussion, damit nicht die Übernehmer einem Irrtum oder einer Wunschvorstellung folgen.

Darüber hinaus spielt – auf der anderen Seite des Spektrums – die steuerliche Gestaltung eine herausragende Rolle. Denn viele Unternehmen, gerade im gehobenen Mittelstand, verfügen über komplexe Vermögenswerte, die sie aber als viel zu gering einschätzen – eine möglicherweise schwerwiegende erbschaft- beziehungsweise schenkungsteuerliche Belastung kann die Folge sein. Die Hürden für die steuerliche Verschonung von Betriebsvermögen sind heraufgesetzt worden, denn die Möglichkeit, dass entweder 85 Prozent oder 100 Prozent des Vermögens von der Erbschaftsteuer befreit werden, wenn der Erwerber das Unternehmen fünf oder sieben Jahre lang fortführt und – vereinfacht gesprochen – die dort bestehenden Arbeitsplätze erhält, gilt nicht uneingeschränkt.

Die vorgenannte Verschonung kann grundsätzlich (bis auf wenige Ausnahmen) nur dann in Anspruch genommen, wenn insgesamt ein (übertragener) Unternehmenswert von 26 Millionen Euro nicht überschritten wird. 26 Millionen Euro, das klingt viel, aber gerade in einer gebäudeintensiven Branche wie dem Gastgewerbe sind diese Grenzen nicht selten erreicht. Ein bebautes, größeres Grundstück in einer prominenten Lage kann allein schon einige Millionen wert sein, dazu kommen die Unternehmenssubstanz, Einrichtungsgegenstände etc. Nicht selten reißt schon ein Hotelier mit zwei Betrieben in einer touristisch wichtigen Region die Marke der 26 Millionen Euro. Das muss er aber wissen, um die Nachfolger nicht in die Verlegenheit einer hohen Steuerschuld zu bringen – denn nur die wenigsten werden eine unvermutete Steuerlast einfach so aus dem Barvermögen zahlen können. Eine Zersplitterung des Vermögens kann daher die Folge sein.

Aber genauso kann die Erkenntnis eines hohen Unternehmenswerts die Planungen der Nachfolge dahingehend erleichtern, dass alle zehn Jahre persönliche Steuerfreibeträge genutzt werden können. Auf diese Weise lassen sich die Summen der Einzelerwerbe so gestalten, dass unter Umstände überhaupt keine Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer fällig wird.

Diese Ausführungen zeigen, welchen Wert eine adäquate Unternehmensbewertung besitzt. Sie ist Ausgangs-, Dreh- und Angelpunkt aller Übergabegedanken und -prozesse. Kein Unternehmer in Hotellerie, Gastronomie und MICE sollte dies daher als beiläufigen Aspekt verstehen.


Über den Autor

Jan-Moritz Degener ist Rechtsanwalt und Partner bei Beiten Burkhardt. Seine Tätigkeit umfasst neben der Beratung in den Bereichen Unternehmensrecht, Mergers & Acquisitions und Corporate Finance auch das Erbrecht, die Unternehmens- und Vermögensnachfolge sowie die umfassende Beratung von Stiftungen und deren Verwaltung. Mehr Informationen unter www.beiten-burkhardt.com


Bildquelle: Canva


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