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Corona-Betriebsschließung: Regulierung nur gegen Abfindungserklärung?

Gastronomie Hotellerie MICE

Die Probleme mit vielen Betriebsschließungsversicherungen setzen sich fort. Nun wollen Gesellschaften ihre in der Regel nur geringen Zahlungen ausschließlich gegen Abfindungserklärung erbringen. Unternehmer aus Hotellerie, Gastronomie und MICE sollten die Abfindungserklärung auf keinen Fall unterzeichnen, sondern gegebenenfalls die komplette Palette der möglichen Rechtsmittel einsetzen.

Das Verhalten vieler Versicherungsgesellschaften bei der Frage nach der Regulierung von Betriebsschließungsschäden hat für viel Aufsehen gesorgt. Bis zu 40.000 Betriebe haben nach Schätzungen des Branchenverbandes DEHOGA eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen, um sich gegen die finanziellen Folgen einer Betriebsschließung abzusichern. Nun weigern sich viele Versicherer, diese Schäden zu regulieren, selbst dann, wenn Deckungserweiterungen hinsichtlich Betriebsschließungen infolge behördlicher Anweisungen nach dem Infektionsschutzgesetz bestehen. Dass dies im Rahmen der Corona-Pandemie geschehen ist, steht außer Frage.

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Durch juristische Unterstützung konnten in den vergangenen Wochen bereits viele Regulierungen im Sinne der betroffenen Unternehmer aus Hotellerie, Gastronomie und MICE dargestellt werden. Und es bieten – sicherlich eine Folge der negativen Berichterstattung – verschiedene Gesellschaften mittlerweile auch Kompensationen für versicherte Unternehmen an. Das ist erfreulich, aber ebenso häufig ist aus der Praxis zu hören, dass Versicherungsgesellschaften ihre in der Regel nur geringen Zahlungen ausschließlich gegen Abfindungserklärung erbringen wollen.

Das bedeutet, der Mandant erhält eine Einmalzahlung, die alle Schäden aus der Vergangenheit und für die Zukunft berücksichtigt. Das sollten sich Unternehmer aus Hotellerie, Gastronomie und MICE genau vor Augen führen: Sie sollen durch eine kleine Einmalzahlungen für den bereits erlittenen Schaden und alle Schäden, die durch diese Problematik in der Zukunft noch eintreten können, entschädigt werden. Das heißt, auch für eine mögliche zweite Welle würden keine Zahlungen durch die Versicherung bei einer Betriebsschließung erbracht.

Für diese müsste aber in jedem Fall eine Zahlung geleistet werden, da der Gesetzgeber zwischenzeitlich COVID-19 in den Katalog nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) unter § 6 „Meldepflichtige Krankheiten“ aufgenommen hat. Versicherungsgesellschaften können sich also nicht mehr darauf berufen, dass COVID-19 gar nicht im Infektionsschutzgesetz gelistet und damit Betriebsschließungen aufgrund dieser Krankheit regulierungspflichtig seien. Außer eben, Hoteliers und Gastronomen verzichten durch die Abfindungserklärung darauf.

Daher lautet der Rat eindeutig: Unternehmer aus Hotellerie, Gastronomie und MICE sollten die Abfindungserklärung auf keinen Fall unterzeichnen, sondern auf ihrem Recht beharren und im Zweifel die komplette Palette der möglichen Rechtsmittel bis hin zur Deckungsschutzklage abzuklären und einzusetzen!

Um die Bedeutung der Betriebsschließungsversicherung nochmals zu konkretisieren: Die Versicherung ersetzt den entgangenen Betriebsgewinn und den Aufwand an fortlaufenden Kosten, also beispielsweise Personalkosten und Provisionen, Aufwendungen für Betriebs- und Hilfsstoffe zur Betriebserhaltung, Mieten, Pachten und einiges mehr. Durch die Versicherung bleibt nicht nur die Liquidität des Betriebes erhalten. Es wird auch sichergestellt, dass eventuelle Zinsverpflichtungen aus betrieblichen Krediten erfüllt werden können. Denn einen Kredit nicht bedienen zu können oder über einen neuen Kredit weiterfinanzieren zu müssen, ist nichts, auf das Unternehmer unbedingt aus sind. Zudem gilt: Die Versicherung überbrückt die Zeit bis zur Wiederherstellung der vollen Betriebs- und Umsatzleistung, ohne dass Unternehmer die eigene Substanz (Eigenkapital) angreifen müssen.

Daher sollten Unternehmer aus Hotellerie, Gastronomie und MICE dringend auf professionell gestaltete Betriebsschließungsversicherungen achten und nicht an einer Police sparen. Sie gehört zu den existenziell wichtigen Versicherungen. Das zeigt die Corona-Pandemie überdeutlich.

Über den Autor

Tim Banerjee ist Rechtsanwalt und Partner der Wirtschaftskanzlei Banerjee & Kollegen aus Mönchengladbach. Er berät unter anderem Hoteliers und Gastronomie bei Streitigkeiten mit Versicherungsgesellschaften und verteidigt deren Interessen auch vor Land- und Oberlandesgerichten in ganz Deutschland. Weitere Informationen unter www.banerjee-kollegen.de


Bildquelle: Canva


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